Nachgehend
Tenor
Tatbestand
Die Klägerin, die bei dem Amtsgericht D in das Handelsregister eingetragen ist, macht gegen den Beklagten, der von Ende Januar 20## bis zu seiner Abberufung am ##.##.2006 ihr alleiniger Geschäftsführer war, Schadensersatzansprüche geltend.
Der Beklagte ist Jischer und Gischer Staatsbürger mit Wohnsitz in R, der für die Klägerin seit dem ##.##.2006 tätige Geschäftsführer C ist Jischer und Lischer Staatsbürger mit Wohnsitz vormals in L und nunmehr in J. Alleingesellschafterin der Klägerin war jedenfalls bis zum ##.07.2006 die in R ansässige Firma T ## (im Folgenden: T), deren Hauptgesellschafter der Zeuge B2 (der Sohn des Geschäftsführers der Klägerin) war; Minderheitsgesellschafter war der Beklagte zu 25 %. Mit in R geschlossenem privatschriftlichem Vertrag vom ##.07.2006 (Anlage K2) trat T ihre Anteile an der Klägerin komplett an den jetzigen Geschäftsführer der Klägerin ab. Der Beklagte macht diesbezüglich Formunwirksamkeit geltend (Bl.## f d.A.).
Die Klägerin macht zunächst Rückzahlung von 25.000,00 € geltend, welche der Beklagte unstreitig dem Gesellschaftsvermögen der Klägerin wie folgt entnommen hat:
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- am 23.03.2005 5.000,00 € |
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- am 20.06.2005 2.000,00 € |
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- am 25.07.2005 2.000,00 € |
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- am 13.09.2005 2.000,00 € |
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- am 27.10.2005 5.000,00 € |
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- am 21.11.2005 4.000,00 € |
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- am 07.12.2005 5.000,00 € |
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insgesamt 25.000,00 € |
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Auf die als Anlage K3 zur Klageschrift zu den Akten gereichte Auswertung des Buchhaltungskontos ### der Klägerin wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Weiterer Klagegegenstand ist eine auf Zahlung von 3.960,90 € gerichtete Forderung der Klägerin gegen den Beklagten wegen nicht fristgemäßer Leistung fälliger Wohngeld- bzw. Wohngeldvorauszahlungen an eine Wohnungseigentümergemeinschaft (im folgenden WEG), welcher die Klägerin angehörte. In einer Wohnungseigentümerversammlung dieser WEG vom ##.03.2005 wurde eine Sonderumlage beschlossen, woraus sich für die Klägerin ursprünglich eine Zahlungsverpflichtung von 33.345,00 € ergab. Diese wurde in einer weiteren Versammlung vom ##.03.2005 reduziert mit der Folge, dass sich die gegen die Klägerin gerichtete Forderung auf 27.361,75€ ermäßigte. In der letztgenannten Versammlung gleichfalls beschlossen wurde eine Nachzahlungsverpflichtung der Klägerin betreffend Wohngeld für das Jahr 2005 in Höhe von insgesamt 30.524,23 €. Auf die letztgenannte Position wurden auf Veranlassung des Beklagten am ##.04.2006, also einen Tag vor seiner Abberufung als Geschäftsführer, 10.685,50 € gezahlt. Desweiteren blieb die Klägerin gegenüber der WEG Wohngeldvorauszahlungen für die Monate Januar bis Mai 2006 in Höhe von insgesamt 31.023,00 € schuldig. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K5 zur Klageschrift zu den Akten gereichten Schriftsatz der anwaltlichen Bevollmächtigten der WEG vom ##.07.2006 Bezug genommen, mit welchem diese ein vorausgegangenes Mahnverfahren (Mahnbescheid vom ##.06.2006, Anlage K4) in ein streitiges, gegen die Klägerin gerichtetes, Verfahren überführt haben. Darin sowie in den diesem Schreiben beigefügten Anlagen, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, berücksichtigt war eine weitere Zahlung der Klägerin - nach Zustellung des Mahnbescheides - in Höhe von 10.000,00 € am ##.06.2006. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20.11.2006 (Anlage K6) wurde die Klägerin antragsgemäß zur Zahlung einschließlich der geltend gemachten Zinsen verpflichtet. Hinsichtlich der Zinsforderung konnte sich die Klägerin in der Folgezeit mit der WEG dahin verständigen, dass diese nur hälftig zu begleichen war. Damit verblieb eine Forderung der WEG in Höhe des nunmehr streitgegenständlichen Betrages von 3.960,90 € (1.789,43 € hälftiger Zinsbetrag sowie 2.171,47 € Rechtsanwaltskosten) hinsichtlich der Nebenforderungen. Jedenfalls dieser mit Schreiben der anwaltlichen Vertreter der WEG vom ##.11.2006 angeforderte Betrag von 3.960,90 € (Anlagen K7 bis K9) wurde in der Folgezeit durch die Klägerin gezahlt (Anlage K10). Aus der dem Aufforderungsschreiben vom ##.11.2006 beigefügten Forderungsaufstellung ergibt sich, dass Zinsen von der WEG frühestens ab ##.11.2006 geltend gemacht waren.
Weiterhin nimmt die Klägerin den Beklagten auf Erstattung einer Vertragsstrafe in Höhe von 200.000,00 € in Anspruch, welche die Klägerin im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag an die Q AG hatte zahlen müssen. Die Klägerin hatte mit notariellem Kaufvertrag vom ##.06.2004 (Anlage K11) Wohnungseigentum für 4,6 Mio. Euro erworben. Hinsichtlich eines Kaufpreisrestes von 3.680.000,00 € war vereinbart, dass im Fall der Nichtzahlung bei Fälligkeit durch die Klägerin sich der insgesamt zu zahlende Kaufpreis um 200.000,00 € erhöhen sollte. Unstreitig war der Restkaufpreis am ##./##.06.2005 fällig, ohne dass er bis zu diesem Datum beglichen wurde. Mit Schreiben vom ##.02.2005 hatte die Q, die Zessionarin der ...