Nachgehend

OLG Braunschweig (Beschluss vom 25.09.2012; Aktenzeichen 7 U 6/11)

 

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten für eine vorgerichtliche Tätigkeit in dieser Angelegenheit in Höhe von 461,20 Euro freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 04.07.2008 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 83 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 17 Prozent.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadenersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrunfall vom 04.07.2008 auf der BAB 2 B. (Höhe Flughafen). Die Klägerin war an dem Unfall als Beifahrerin des von ihrem Ehemann gefahrenen PKW beteiligt, die Beklagte zu 1. Fahrerin und die Beklagte zu 2. Halterin des bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten weiteren unfallbeteiligten PKW.

Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht nicht im Streit. Sie streiten vielmehr um restliche Schadenspositionen, nachdem die Beklagte zu 3. vorprozessual insgesamt 2.150 Euro an die Klägerin gezahlt hatte, und zwar gemäß Abrechnungsschreiben vom 21.08.2008 – Ablichtung Blatt 45 der Akte – 350 Euro auf beschädigte Gegenstände pauschal, 40 Euro für Reinigung pauschal, zehn Euro für Zuzahlungskosten sowie 1.750 Euro auf das Schmerzensgeld. Nach Zustellung der Klage hat die Beklagte zu 3. weitere 1.250 Euro auf das Schmerzensgeld an die Klägerin geleistet, und zwar am 20.01.2009.

Für den Vortrag der Klägerseite zu den einzelnen Schadenspositionen wird auf Seite 8 ff. der Klageschrift Bezug genommen.

Nach dem Unfall musste die Klägerin im Klinikum B. behandelt werden Ferner begab sie sich am 07.07.2008 und am 14.07.2008 in die Behandlung des Arztes Dr. H.. Auf den Notfall-/Vertretungsschein des Klinikums B., Anlage K2, Blatt 21 der Akte, sowie auf das ärztliche Attest des Arztes Dr. H., Anlage K4, Blatt 26 ff. der Akte, wird Bezug genommen. Danach war die Klägerin arbeitsunfähig zu 100 Prozent vom 04.07. bis 18.07.2008 und zu 20 Prozent vom 19.07. bis zum 31.07.2008.

Infolge des Unfalls konnte ein Glassplitter im rechten Ellenbogen mit Rücksicht auf die bei der Beklagten bestehende Schwangerschaft nicht zeitnah entfernt werden. Vielmehr konnte der betreffende Splitter erst am 02.07.2009 durch den Arzt Dr. J. am 02.07.2009 entnommen werden. Auf sein Attest vom 30.08.2009, Blatt 94 ff. der Akte, wird Bezug genommen.

Zur Begründung ihres Schmerzensgeldsantrages führt die Klägerin insbesondere aus, sie habe infolge des Unfalls erhebliche Schnittwunden und Prellungen erlitten. Ferner habe sie in der Folge Beschwerden an der Halswirbelsäule gehabt, sodass sie kaum ihren Kopf habe drehen können. Dies sei mit Kopf-, Schulter- und Rückenschmerzen verbunden gewesen.

Die Klägerin behauptet, der rechte Arm sei bis zur Entfernung der Glasscherbe in seiner Beweglichkeit und damit in seiner Funktionstüchtigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Ferner dauere die Einschränkung der Beweglichkeit und der Funktionstüchtigkeit des rechten Armes fort, und zwar für das erste Jahr nach der Operation mit mindestens 60 Prozent. Durch das zwischenzeitliche Verbleiben des Glassplitters seien erhebliche zusätzliche Schmerzen für die Klägerin verursacht worden.

Hinsichtlich der psychischen Folgen des Verkehrsunfalls behauptet die Klägerin, sie habe infolge des Unfalls einen ganz erheblichen Unfallschock erlitten, sodass sie nachts nicht habe schlafen können, weil das Unfallereignis immer wieder vor ihrem geistigen Auge wiederholt werde. Sie habe entsprechende psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Dabei habe sich der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestätigt. Infolge eines dazu getretenen Beinahe-Unfalls im August 2009 „gehe beim Autofahren gar nichts mehr.” Insbesondere sei es der Klägerin nicht mehr möglich, unbelastet Autobahnfahrten mit dem PKW durchzuführen.

Hinsichtlich einer Teilzahlung in Höhe von 1.250 Euro auf das Schmerzensgeld (siehe oben) haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Im Übrigen beantragt die Klägerin nach einer Klagerweiterung:

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 78,95 Euro zuzüglich 11,5 Prozent Zinsen seit dem 02.09.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 461,60 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2008 zu zahlen;
  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu v...

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