Verfahrensgang

LG Braunschweig (Urteil vom 17.12.2010; Aktenzeichen 6 O 2954/08 (234))

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Braunschweig vom 17.12.2010 teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 7.000 EUR - abzgl. gezahlter 3.000 EUR - zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.9.2008.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 4.7.2008 auf der BAB 2 B. (Höhe Flughafen) ereignet hat. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klägerin über das von den Beklagten teils vorprozessual, teils nach Klageerhebung insgesamt gezahlte Schmerzensgeld von 3.000 EUR ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 2.500 EUR zugesprochen und daneben die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden festgestellt. Wegen der über die insgesamt zugebilligten 5.500 EUR hinausgehenden Schmerzensgeldforderung der Klägerin sowie wegen der geltend gemachten materiellen Schäden hat das LG die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die Klägerin habe zwar bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall einen körperlichen Schaden erlitten. Dieser habe aber keine stationäre Behandlung erfordert, was auch für die Entfernung des Glassplitters im rechten Ellenbogen gelte. Der Umstand, dass dieser Splitter erst lange nach dem Unfall habe entfernt werden können, habe allerdings zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der Klägerin geführt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen J. sei von Schmerzen bei einer Beugung des Ellenbogens zwischen 90 und 140 Grad auszugehen. Mit der Entfernung des Splitters sei danach allerdings die Funktionstüchtigkeit des rechten Armes vollständig wieder hergestellt. Berücksichtigung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes habe außerdem gefunden, dass die Klägerin an psychischen Folgen des Verkehrsunfalls zu leiden habe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen S. sei der streitgegenständliche Verkehrsunfall zumindest mitursächlich für eine chronische Anpassungsstörung der Klägerin. Ein über insgesamt 5.500 EUR hinausgehendes Schmerzensgeld komme allerdings nicht in Betracht. Dem Schmerzensgeld komme hier keine wesentliche Genugtuungsfunktion mehr zu, nachdem die Beklagte zu 3. bereits vorprozessual einen nicht unerheblichen Teilbetrag gezahlt habe. Aufgrund der nicht auszuschließenden Möglichkeit psychischer Folgen sei auch der Feststellungsantrag gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt seien demgegenüber die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes sowie materieller Schäden in Form entgangener Urlaubsfreude.

Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 7.1.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3.2.2011 Berufung eingelegt und diese mit einem am 18.2.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin macht geltend, das zugesprochene Schmerzensgeld sei zu gering. Ihr müsse das beantragte Schmerzensgeld zugesprochen werden, da dieses eine angemessene Entschädigung für die bei ihr verbleibende dauerhafte Beeinträchtigung sei. Sie nehme bis heute psychologische Hilfe in Anspruch; ihre bereits vor dem Unfall bestehende Borderline-Erkrankung sei durch den Verkehrsunfall wieder aktiviert worden mit der Folge, dass sie nunmehr unter einer eingetretenen unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung leide. Insoweit werde vollumfänglich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. Bezug genommen. Das erstinstanzliche Gericht verkenne das Ausmaß der psychischen Folgen des Verkehrsunfalls und scheine diese zu bagatellisieren. So sei beispielsweise die Feststellung, dass die chronische Anpassungsstörung nur geringfügig in die Lebensführung der Klägerin eingreife und diese in ihrer Lebensführung einschränke, nicht gerechtfertigt. Es werde verkannt, dass die soziale Anpassungsstörung, die bei der Klägerin nun erneut eingetreten sei, ihre gesamte Lebenssituation und ihr gesamtes Lebensumfeld erfasse und nicht nur die Autobahnfahrten. Die alte Kran...

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