Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietzinsforderung
Verfahrensgang
AG Braunschweig (Urteil vom 25.05.1984; Aktenzeichen 19 C 308/83) |
Tenor
1. Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 25. Mai 1984 abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.242,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Juni 1983 zu zahlen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die weitergehende Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
5. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
6. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger 90 % als Gesamtschuldner und die Beklagte 10 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 87 % als Gesamtschuldner und die Beklagte 13 %.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Berufung und Anschlußberufung sind zulässig. Im Ergebnis hat allein die Anschlußberufung teilweise Erfolg.
1. Soweit die Parteien die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Mietzinses für die Monate Januar und Februar 1983 in Höhe von insgesamt 1.454,32 DM angreifen, haben weder Berufung noch Anschlußberufung Erfolg.
Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, daß die Beklagte noch verpflichtet ist, für diesen Zeitraum gemäß § 535 BGB den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten kann aus der vorzeitigen Rückgabe der Hausschlüssel eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses-zum 31. Januar 1982 nicht hergeleitet werden, zumal sie selbst durch Kündigungsschreiben vom 20. November 1982 das Mietverhältnis erst zum 28. Februar 1983 beendet wissen wollte. Die in Aussicht gestellte vorzeitige Räumung entbindet sie nicht von ihrer Verpflichtung, für die Restlaufzeit des Mietverhältnisses den vereinbarten Mietzins zu entrichten.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Beklagte aber auch nicht verpflichtet, über den 28. Februar hinaus bis zum 16. Mai 1983 die Miete zu zahlen. Denn durch das Kündigungsschreiben vom 20.11.1982 ist das Mietverhältnis in Ansehung des Mieterhöhungsv-erlangens der Kläger vom 16.10.1982 gemäß § 9 Abs. 1 MHG wirksam beendet worden, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, so daß insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen und von der weiteren Darstellung von Entscheidungsgründen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen wird.
2. Soweit das Amtsgericht einen Anspruch der Kläger auf Zahlung von Installationskosten im Betrage von 2.988,31 DM abgewiesen und lediglich einen Betrag von 50,– DM gemäß § 287 ZPO für die Wiederanbringung einer Ablage eines Spiegels und einer Lampe, die die Beklagte abgebaut hatte, zugesprochen hat, sind die Angriffe der Berufung nicht geeignet, eine Änderung des angefochtenen Urteils zu rechtfertigen. Denn das Berufungsvorbringen bleibt insoweit in gleicher Weise unsubstantiiert wie der Vortrag der Kläger in erster Instanz, wenn weiterhin behauptet wird, die im Kostenvoranschlag der Firma … aufgeführten Gegenstände seien teilweise verschwunden. Ein derart unpräziser Sachvortrag ist nicht geeignet, eine Entscheidung zugunsten der Kläger zu rechtfertigen. Soweit das Amtsgericht für die Wiederanbringung von der Beklagten abgebauter Gegenstände einen Betrag von 50,– DM in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO geschätzt hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, eine anderweite Schätzung vorzunehmen, so daß insoweit das amtsgerichtliche Urteil nicht zu beanstanden ist.
3. Begründet ist die Anschlußberufung der Beklagten, soweit das Amtsgericht sie teilweise zur Zahlung der Renovierungskosten gemäß Rechnung der Firma … vom 17. Mai 1983 verurteilt hat. Ein Schadensersatzanspruch ist insoweit nicht begründet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Voraussetzungen des § 326 BGB erfüllt sind. Denn offensichtlich verlangen die Kläger die Kosten für eine aufwendige Gesamtrenovierung des Mietobjekts. Soweit sie ihren Anspruch auf § 16 Nr. 2 des Mietvertrages stützen, wonach das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses in vollständig renoviertem Zustande zurückzugeben ist, ist diese Anspruchsgrundlage unwirksam. Denn sie kann einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht standhalten, weil hierdurch die Beklagte entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird (vgl. hierzu OLG Hamm, Rechtsentscheid vom 22. Februar 1981 NJW 81, 1049, 1050).
Soweit das Amtsgericht eine Schadensersatzpflicht aus positiver Vertragsverletzung wegen übermäßigen Gebrauchs der Mietsache bejaht hat, kann ihm nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz nicht gefolgt werden. Der Sachverständige … hat nämlich schwerwiegende Mängel und Gebrauchsspuren anläßlich seiner Anhörung am 16. Dezember 1983 nicht bestätigen können. Daß der Malermeister … von übermäßigen Gebrauchsfolgen berichtet hat, vermag übermäßigen Gebrauch nicht zu beweisen. Denn schließlich hatte er die Notwendigkeit seiner Arbeiten zu bestätigen. Hinzukommt, daß auch der Ze...