Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Verfahrensgang
AG Braunschweig (Urteil vom 08.03.1984; Aktenzeichen 13 C 587/82) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 8.3.1984 wie folgt abgeändert.
Die Beklagter werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.312,92 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf 881,40 DM ab 26.10.1982 auf 2.275,78 DM ab 15.12.1982 und auf 3.155,74 DM ab 11.1.1983.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Beklagten als Gesamtschuldner 36 % und der Kläger 64 % zu tragen. Von den Kosten der Berufung haben die Beklagten als Gesamtschuldner 65 % und der Kläger 35 % zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Erfolg hat jedoch nur die Berufung des Klägers, diese wiederum nur zu einem geringen Teil.
Die Ausführungen des Amtsgericht im angefochtenen Urteil, wonach dem Kläger ein Anspruch auf die Durchführung oder Bezahlung von Schönheitsreparaturen gem. § 16 des Mietvertrages der Parteien nicht zusteht, weil die Wohnung den Beklagten in unrenoviertem Zustand vermietet wurde, sind nicht zu beanstanden. Die Kammer folgt insoweit den Gründen des Amtsgerichts und nimmt auf sie Bezug.
Auch soweit der Kläger mit der Berufung im einzelnen bemängelt, daß die Beklagten in der Wohnung, die sie bis zum April 1982 als Mieter innehatten, Dübellöcher, Schraubenlöcher, bestimmte ungewöhnliche Anstriche und Tapezierungen, einen defekten Fensterver- schluß und ein nicht fest mit dem Boden verbundenes WC-Becken zurück- ließen, handelt es sich nicht um Beschädigungen der Wohnung. Auch die Beseitigung dieser Mängel gehört begrifflich zu den Schönheitsreparaturen, zu deren Ausführung die Beklagten bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht verpflichtet waren.
Grundsätzlich kann der Mieter, wenn er Schönheitsreparaturen auszuführen hat, die Wohnung nach seinem Geschmack herrichten. Dies haben die Beklagten zu Beginn des Mietverhältnisses getan. Wären die Beklagten verpflichtet gewesen, zum Ende des Mietver- hältnisses Schönheitsreparaturen vorzunehmen, so hätte von ihnem mitgliederweise nach Treu und Glauben erwartet werden können, daß sie ungewöhnliche Anstriche oder Tapezierungen unterlassen.
Dies war jedoch nicht der Fall, weil die Beklagten die Wohnung ihrerseits im unrenovierten Zustand übernahmen. Der Kläger hatte demnach nach Beendigung des Mietverhältnisses selbst für eine Renovierung zu sorgen. Im Zuge dieser Renovierung ist es ohne Belang, ob die zu erneuernden Anstriche und Tapezierungen sich geschmacklich im Rahmen des üblichen halten oder nicht. Durch gewöhnlichen Gebrauch kann ferner im Laufe einer dreijährigen Mietzeit ein Fenstverschluß defekt werden und sich die Befestigung des WC-Beckens auf dem Fußboden lockern. Es hätte deshalb dem Kläger oblegen, zu beweisen diese Mängel nicht durch gewöhnlichen Mietgebrauch der Beklagten sondern durch schuldhaftes Verhalten eingetreten sind. Im übrigen traf den Kläger auch die Beweislast dafür, daß diese Mängel entgegen der Behauptung der Beklagten bei Mietbeginn noch nicht vorhanden waren. Das folgt schon daraus, daß es sich um Mängel handelt, die durchaus durch gewöhnlichen Mietgebrauch eintreten können, und die Wohnung von den Beklagten im unrenovierten Zustand übernommen wurde. Der Kläger hat hingegen den Beweis, daß Defekte am Fensterverschluß und am WC-Becken überhaupt während der Mietzeit der Beklagten eingetreten sind, nicht erbringen können.
Erstattung der Kosten des Gutachtens des Ingenieurs … vom 22.6.1982 kann der Kläger von den Beklagten schon deshalb nicht, verlangen, weil diese Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der § 91 ff. ZPO gehören und folglich nur im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können. Es handelt sich nach ständiger Rechtssprechung der Kammer um Kosten des Rechtsstreits, weil der Kläger das Gutachten zum Zwecke der – notfalls gerichtlichen – Auseinandersetzung mit der Beklagten einholte.
Die Kammer folgt auch den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils insoweit, als dort eine Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für Schneeräumung, allgemeine Hausreinigung nebst Putzmitteln und Antennenanschluß zu erstatten verneint wird. Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen, daß im Rahmen des vom Kläger gestellten Formularvertrages unklare Ausführungen, auch soweit sie sich aus der Ergänzung des Formulars ergeben, zu Lasten des Klägers gehen.
Auch ist dem Amtsgericht zu folgen in der Verneinung eines Zurückbehaltungsrechts der Beklagten wegen angeblich ungenügenden Nachweises der Nebenkosten. Die Unterlagen für die Abrechnung der Periode 1981/82 haben den Beklagten vorgelegen. Es hätte den Beklagten oblegen, im einzelnen die Belege zu nennen, ...