Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 19.12.2001; Aktenzeichen 14 C 315/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Dezember 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 14 C 315/99 – geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 439,82 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Oktober 1999 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 a.F. ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers ist lediglich in Höhe von 860,22 DM (439,82 EUR) begründet, im übrigen jedoch unbegründet. Der Kläger hat über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus lediglich Anspruch auf 60 % der Kosten für den Anstrich des Bodens in der von der Beklagten gemieteten Wohnung.

Soweit das Amtsgericht Schadensersatz zugesprochen, jedoch die vom Sachverständigen … angenommenen Preise für überhöht gehalten hatte (Türen, Fußleisten, Anstrich Decke Diele, Anstrich Heizkörper und Rohre und Fenster), ist die Berufung des Klägers unbegründet, weil die Schätzung des Vorderrichters nicht zu beanstanden ist. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kann die Höhe des Schadens bzw. der angemessene Preis als exakte Größe regelmäßig nicht ermittelt werden und die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung anhand der vom Sachverständigen Schuck überreichten Preisliste erscheint angemessen und deckt sich auch mit den Erfahrungen der erkennenden Kammer. Der Sachverständige … hat in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht bekundet, daß die von ihm vorgelegte Liste auf Verständigungen zwischen den Sachverständigen für das Malerhandwerk beruht und für den hier maßgeblichen Zeitpunkt die marktüblichen Preisspannen wiedergibt. Weshalb der Sachverständige in seinem Gutachten teilweise höhere Preis ansetzt, mag daran liegen, daß er die zur Zeit der Gutachtenerstellung maßgeblichen Preise zugrundegelegt hat, läßt sich aus dem Gutachten selbst jedoch nicht erklären.

Der Anstrich der Bodenflächen ist außer in der Küche lediglich nach Nr. 9 der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag mit einer Quote geschuldet. Da die Beklagte die Wohnung nur knapp 4 Jahre bewohnt hat, waren die Schönheitsreparaturen ausschließlich in den Naßräumen fällig. Schadensersatz für die anderen Räume wäre nur dann zu leisten, wenn die Beklagte in ihrer Mietzeit die Dekoration übermäßig und nicht nur durch den normalen Mietgebrauch abgenutzt hätte. Dies ist bezüglich des Bodenbelages jedoch nicht festzustellen. Das Gutachten des Sachverständigen … und der Vortrag des Klägers selbst gehen von einem bis auf das Holz abgetretenen Boden aus, was innerhalb von vier Jahren zudem mit einem darüberliegenden Teppich schlechthin nicht möglich ist. Damit dürfte der Boden bei Mietbeginn schon nicht frisch oder eben so schlecht renoviert gewesen sein, daß die Farbe sofort wieder abgegangen ist. Dem Beweisangebot des Klägers, die Vormieterin habe den Boden frisch gestrichen zurückgegeben, ist daher nicht nachzugehen. Für den Anfangszustand haftet der Mieter jedoch – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht, wenn die vereinbarten Fristen für die Schönheitsreparaturen bei Mietende noch nicht abgelaufen sind. Lediglich in der Küche ist die mit 3 Jahren vereinbarte Renovierungsfrist abgelaufen und die malermäßige Instandsetzung daher fällig. Die in Ziffer 9 der Zusatzvereinbarung geregelte Quotenhaftung ist wirksam, denn entgegen der Ansicht der Beklagten wird darin nicht die Eigenleistung durch den Mieter ausgeschlossen. Es ist der Klausel nicht zu entnehmen, daß dem Mieter die Möglichkeit der Abwehr der Haftung genommen werden soll, indem er auch vor Ablauf der Fristen Schönheitsreparaturen vornimmt. Die erkennende Kammer schätzt die Kosten für den Anstrich des Dielenfußbodens mit 23,– DM/qm, was innerhalb der Spanne der vom Sachverständigen … mitgeteilten Liste liegt und nach den Erfahrungen der erkennenden Kammer in etwa dem üblichen Preis entspricht. Der vom Sachverständigen … angenommene Preis von 31,27 DM/qm umfaßt auch das Imprägnieren des Bodens, was gemeinhin nicht zu den Schönheitsreparaturen gehört und für dessen Erforderlichkeit jeder Vortrag fehlt. Der Anspruch setzt sich damit wie folgt zusammen:

Diele (23,– DM × 3,76 qm + 16 % MWSt. × 60 %)

60,19 DM

Küche (23,– DM × 6,91 qm + 16 % MwSt.)

184,36 DM

Zimmer rechts (23,– DM × 17,28 qm + 16 % MWSt. × 60 %)

276,62 DM

Zimmer links (23,– DM × 21,18 am + 16 % MWSt. × 60 %)

339,05 DM

860,22 DM

Die Beklagte schuldet nicht die Tapezierung der Wände in der Diele. Auch insoweit waren Schönheitsreparaturen nicht fällig und die Beklagte hat durch ihr einmaliges Streichen den Zustand der Mietsache nicht verschlechtert, nachdem schon drei Lagen Tapeten an den Wänden klebten. Wie die Kammer auch in dem beiden Parteien bekannten Urt...

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