Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung von Wohnraum
Verfahrensgang
AG Braunschweig (Urteil vom 22.05.1996; Aktenzeichen 114 C 1033/96 (5)) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 22. Mai 1996 – 114 C 1033/96 – wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 6. Dezember 1996 – 6 S 159/96 – zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 7.736,40 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufungskammer hat Beweis erhoben über die Verhandlungen über die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch Vernehmung der Zeuginnen …
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Auf den Einspruch der Beklagten war das Versäumnisurteil der Kammer vom 06.12.1996, durch das sie zur Räumung ihrer Wohnung verurteilt worden waren, aufzuheben, weil die Berufung der Klägerin nicht begründet ist.
Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerin vom 09.02.1996 war zwar wegen Zahlungsverzuges der Beklagten begründet.
Die Beklagten befanden sich zu diesem Zeitpunkt in Verzug mit der gesamten Januarmiete, einem Rest von 0,18 DM aus der Novembermiete und einem weiteren Rest von 23,42 DM aus der Dezembermiete. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts waren die Beklagten daher für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses in Verzug (§ 554 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 BGB). Nicht unerheblich ist der Rückstand, wenn er den Mietzins für einen Monat übersteigt (§ 554 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 BGB). Die Beklagten haben den Rückstand zwar pauschal bestritten, auf die vereinzelte Aufstellung der Klägerin über die geleisteten Zahlungen in ihrem Schriftsatz vom 07.03.1997 jedoch nicht mehr vorgetragen. Ihr Bestreiten ist daher unwirksam.
Die Klägerin ist jedoch verpflichtet, das Mietverhältnis mit den Beklagten fortzusetzen. Sie hat der Klägerin über ihre Abteilungsleiterin … am 13.01.1996 in Aussicht gestellt, das Mietverhältnis fortzusetzen, sobald die rückständigen Mieten getilgt waren. Das Sozialamt der Stadt Braunschweig hat den rückständigen Mietzins von insgesamt 3.723,49 DM bis einschließlich März 1996 gezahlt. Diese Zahlung ist von der Klägerin angenommen worden.
Diese Feststellungen waren auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zu treffen. Die Zeugin … hat als Mitarbeiterin des Sozialamtes der Stadt Braunschweig im März 1996 wegen des Räumungsverfahrens mit der Beklagten und dann mit der Abteilungsleiterin der Klägerin, … gesprochen. Es sollte erreicht werden, den Beklagten die Wohnung zu erhalten. Das Sozialamt hat sich deswegen entschlossen, die bis zum 31.03.1996 aufgelaufenen Mietrückstände an die Klägerin zu zahlen; für die laufenden Mieten sollten die Beklagten eine Einzugsermächtigung erteilen. Die Zahlung wegen der Rückstände ist der Klägerin am 02.05.1996 angewiesen worden. Nach Angaben der Zeugin … wäre diese Zahlung nicht erfolgt, wenn damit nicht die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses geschaffen worden wären.
Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie wird bestätigt durch die Angaben der Zeugin … Diese hat in einem Gespräch mit Beklagten vom 13.03.1996 versucht, die Wohnung für die Familie zu retten. Die Zeugin hat dazu zwei Vorschläge gemacht. Entweder sollte der Rückstand vom Sozialamt und die Miete ab März vom Lohn des Beklagten abgezogen werden oder vom Sozialamt auch der Mietzins für März gezahlt und danach eine entsprechende Einzugsermächtigung erteilt werden. Nach Angaben der Zeugin hat sich die Beklagte jedoch nicht entsprechend der Verabredung nach Rücksprache mit dem Sozialamt sofort wieder bei ihr gemeldet, sondern erst einen Monat später. Sie sei dann aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bereit gewesen, das Mietverhältnis fortzusetzen, zumal es sich um die dritte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges handelte und die Beklagten wiederum hätten erkennen lassen, daß sie die Verpflichtungen nicht einhielten. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft.
Die von der Klägerin aufgestellten Bedingungen für die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Beklagten sind erfüllt. Sie ist auf Grund der bei den Verhandlungen mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen verpflichtet, das Mietverhältnis mit den Beklagten fortzusetzen. Die Klägerin hat je Zahlung auf die Mietrückstände nicht annehmen, dürfen wenn sie wegen der nicht ein- gehaltenen zeitlichen Verabredung durch die Beklagte und die so eingetretene Verzögerung einen Grund für die Ablehnung der Fortsetzung gesehen hat.
Ihr ist als großes Wohnungsbauunternehmen bekannt, daß Sozialämter Mietzinsrückstände nur dann übernehmen, wenn das gefährdete Mietverhältnis dadurch gerettet wird. Die Entgegennahme der Zahlung auf die Rückstände konnte von allen Beteiligten nur so gewertet werden, daß das Mietverhältnis fortgesetzt werden sollte. Die Klägerin muß sich an ihrem Verhalten festhalten lassen. Hätte sie...