Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Beweislast bezüglich Feuchtigkeitsschäden in der Mietwohnung. Beweislsast bzgl. Ausscheiden von baulichem Zustand der Wohnung während der Mietzeit als Ursache für Entstehen von Feuchtigkeitserscheinungen bei Vermieter. Beweislast bezüglich Feuchtigkeitsschäden in der Mietwohnung. Zitierung: Vergleiche OLG Karlsruhe, 1984-08-09, 3 ReMiet 6/84, JuS 1985, 233

 

Orientierungssatz

Der Vermieter hat im Streitfall zu beweisen, daß der bauliche Zustand der Mietwohnung während der Mietzeit als Ursache für das Entstehen von Feuchtigkeitsschäden ausscheidet (vergleiche OLG Karlsruhe, 1984-08-09, 3 ReMiet 6/84, JuS 1985, 233), bzw daß der Mieter durch schuldhaftes Verhalten zu einer Verstärkung der aufgrund des baulichen Zustandes entstandenen Feuchtigkeitsschäden beigetragen hat.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Den Klägern steht der geltend gemachte Mietzinsanspruch von 412,50 DM nicht zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Wohnung während der Mietdauer mit einem Fehler, nämlich mit erheblichen Durchfeuchtungen der Trennwand zwischen Küche und Wohnraum, die zur Verfärbung und Ablösung der Tapeten führten, behaftet war und hierdurch die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich gemindert wurde. Nach § 537 BGB waren die Beklagten deshalb nur zur Entrichtung eines Teils des vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Das würde nur dann nicht gelten, wenn die Beklagten entweder bei Abschluß des Mietvertrages den Mangel gekannt hätten (§ 539 BGB) oder während der Mietzeit den Mangel schuldhaft i.S. von § 548 BGB durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch schuldhaft verursacht hätten. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Daß der Mangel bereits bei Abschluß des Mietvertrages zu erkennen war, haben auch die Kläger nicht behauptet. Nach ihrem Vorbringen ist er vielmehr erst während der Mietzeit entstanden. Es sei den Beklagten vor deren Einzug lediglich erkennbar gewesen, daß der Putz an den Wänden zuvor stellenweise erneuert worden sei. Diese Kenntnis genügt den Anforderungen des § 539 BGB nicht.

Daß die Beklagten schuldhaft den Mangel der Wohnung verursacht haben, ist nicht bewiesen. Da Feuchtigkeitserscheinungen in Wohnungen ihre Ursache sowohl im Gebäudezustand als auch im Wohnverhalten der Mieter haben können, hat nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung der Vermieter im Streitfall zu beweisen, daß der bauliche Zustand der Wohnung während der Mietzeit als Ursache für das Entstehen der Feuchtigkeitserscheinungen ausscheidet (vgl. LG Kiel ZMR 1986, 123; OLG Karlsruhe JuS 1985, 233, 234; LG Darmstadt WM 1985, 22; LG Augsburg WM 1985, 25; LG Lüneburg ZMR 1985, 127). Diesen Beweis haben die Kläger nicht geführt. Wie bereits das AG aufgrund der Bekundungen des sachverständigen Zeugen zutreffend festgestellt hat, war für das Entstehen der Feuchtigkeitserscheinungen eine mangelhafte Isolierung des nicht unterkellerten Gebäudes gegen aufsteigende Feuchtigkeit ursächlich.

Die Kläger haben auch nicht bewiesen, daß die Beklagten durch schuldhaftes Verhalten zu einer Verstärkung der aufgrund des baulichen Zustandes entstandenen Feuchtigkeitserscheinungen beigetragen haben.

Das Töpfern in der Wohnung mag zu einer Erhöhung der Luftfeuchtigkeit geführt haben. Dafür, daß die Beklagten über den bei Vertragsschluß vereinbarten und damit von den Klägern erlaubten Umfang hinaus, nämlich gewerbsmäßig getöpfert hätten, haben die Kläger keinen Beweis angetreten. Entsprechendes gilt für das angebliche Trocknen von großen Wäschestücken in der Wohnung. Das Trocknen von Kleinteilen in Wohnungen gehört zu dem üblichen Gebrauch der vermieteten Sache. Dieser Gebrauch wird durch die Zahlung des Mietzinses abgegolten (vgl. § 535 BGB).

Ihre Behauptung, die Beklagten hätten nicht ausreichend gelüftet, haben die Kläger nicht vereinzelt. Entgegen ihrer Auffassung kann aufgrund der Aussage des Zeugen als nicht bewiesen angesehen werden, daß die Beklagten zu wenig geheizt hätten, weil der Zeuge lediglich an einem einzigen Tage die Wohnung aufgesucht hatte und in seiner Aussage nur seinen persönlichen Eindruck zur Raumtemperatur wiedergegeben hat, ohne tatsächlich konkrete Feststellungen zu treffen. Die Bekundungen dieses Zeugen, daß mit "Sicherheit" das Wohnverhalten zu einer Verschlechterung der Situation beigetragen hätte und daß das Lüftungsverhalten der Beklagten zum tatsächlich vorhandenen Umfang der Mängel mit beigetragen hätte, sind mangels Angabe konkreter Tatsachen nicht nachvollziehbar und können deshalb nicht verwertet werden. Da die Kläger inzwischen die Mängel durch Maurerarbeiten beseitigen lassen, läßt sich auch aus dem Umstand, daß bei den jetzigen Mietern keine Durchfeuchtungen mehr aufgetreten sein sollen, nichts dafür herleiten, daß die Beklagten durch falsches Heizungsverhalten und Lüftungsverhalten die Schäden mit schuldhaft verursacht hätten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737388

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