Beteiligte
des Herrn Wolfgang Krause |
die Firma BVB – Meyer u. Schliep |
die übrigen Wohnungeigentümer der Wohnungseigentumsanlage |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 02. Juni 1997 wird der
Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 27. Mai 1997 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei künftigen Eigentümerversammlungen der Wohnungseigentümer der Wohnanlage Feldstraße 34-45 in Bremen das von ihr bestimmte Quorum für die Aufnahme von Beschlußanträgen auf die Tagesordnung, die aus Gründen der Ordnungsgemäßheit der Verwaltung von der Wohnungseigentümerversammlung zu behandeln sind, nicht mehr zur Anwendung zu bringen.
- Der Antrag zu Ziffer 1. vom 25. März 1997 wird zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben, eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Gründe
Die Antragsgegnerin ist Verwalterin der Wohnanlage Feldstraße 43-45 in Bremen. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung in dieser Wohnanlage.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 11. März 1997 die Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung am 25. März 1997 unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Mit Schreiben vom 12. März 1997 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Aufnahme weiterer Punkte auf die Tagesordnung der Wohnungseigentümerversammlung. Als von Seiten der Antragsgegnerin nichts Entsprechendes veranlaßt wurde, stellte der Antragsteller beim Amtsgericht Bremen am 14. März 1997 den Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, die ihr zuvor mitgeteilten Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung vom 25. März 1997 aufzunehmen. Auf entsprechende Intervention des Amtsgerichts teilte die Antragsgegnerin sämtlichen Wohnungseigentümern mit Schreiben vom 18. März 1997 mit, daß die Tagesordnung der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. März 1997 um die vom Antragsteller mit Schreiben vom 12. März 1997 begehrten Tagesordnungspunkte ergänzt wird.
Dieses Schreiben des Antragstellers wurde dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. März 1997 beigefügt.
Am 17. März 1997 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung vom 25. März 1997 (vgl. Bl. 11 d. A.). Dieser Antrag ging am 18. März 1997 bei der Antragsgegnerin ein. Er wurde von der Antragsgegnerin den übrigen Wohnungseigentümern nicht mitgeteilt.
Bereits in einer vorausgegangenen Wohnungseigentümerversammlung am 11. April 1996 hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, daß sie sich vorbehalte, in Zukunft nur noch Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, die von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer (nach Kopfzahl) gestellt werden (vgl. Bl. 41, 42 d. A.).
Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, die Antragsgegnerin habe pflichtwidrig seine Anträge vom 17. März. 1997 nicht auf die Tagesordnung der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. März 1997 aufgenommen. Es sei unzulässig, daß die Antragsgegnerin nur Anträge auf die Tagesordnung zu setzen bereit sei, wenn diese von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer gestellt werden. Auch künftig müsse die Antragsgegnerin alle den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft dienenden Tagesordnungspunkte auf entsprechenden Antrag eines Wohnungseigentümers auf die Tagesordnung der nächsten der Wohnungseigentümerversammlung setzen.
Der Antragsteller hat beantragt,
- festzustellen, daß die Nichtaufnahme der Tagesordnungspunkte aus seinem Antrag vom 17. März 1997 auf die Tagesordnung der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. März 1997 keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht;
- die Antragsgegnerin zu verpflichten, zukünftig gegen sie oder die Eigentümergemeinschaft gerichtete Beschlußanträge, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen dienen, auf die Tagesordnung der jeweils nächsten Eigentümerversammlung zu setzen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat sich im amtsgerichtlichen Verfahren inhaltlich nicht geäußert.
Das Amtsgericht Bremen hat mit Beschluß vom 27. Mai 1997 festgestellt, daß sich der Antrag des Antragstellers vom 14. März 1997 zu Ziffer 1. erledigt hat. Im übrigen hat das Amtsgericht die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen und ihm sämtliche Gerichtskosten und auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Gegen diesen dem Antragsteller am 31. Mai 1997 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 02. Juni 1997 die sofortige Beschwerde eingelegt.
Er ist der Ansicht, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, alle der Wohnungseigentümergemeinschaft dienlichen Anträge eines Wohnungseigentümers auf die Tagesordnung der nächsten Wohnungseigentümerversammlung zu setzen. Insbesondere dürfe die Antrag...