Leitsatz
Der Verwalter ist verpflichtet, die rechtzeitig gestellten sachgerechten Anträge eines Wohnungseigentümers zur Tagesordnung auch auf die Tagesordnung der zukünftigen Wohnungseigentümerversammlung zu nehmen. Die Aufnahme von Anträgen auf die Tagesordnung ist von einem Quorum unabhängig. Rechtzeitigkeit ist gegeben, wenn der Verwalter innerhalb der Wochenfrist die übrigen Wohnungseigentümer von den Anträgen informieren kann.
Sachverhalt
Die Verwalterin lud mit entsprechendem Schreiben zu der in zwei Wochen stattfindenden Eigentümerversammlung. Tags darauf beantragte einer der Wohnungseigentümer die Aufnahme weiterer Punkte auf die Tagesordnung. Eine entsprechende Mitteilung der Verwalterin an die übrigen Wohnungseigentümer unterblieb. Etwa eine Woche vor Beginn der Eigentümerversammlung beantragte besagter Wohnungseigentümer die Aufnahme weiterer Punkte auf die Tagesordnung, was seitens der Verwalterin ebenso unterblieb, die sich in diesem Zusammenhang auf ihre Bemerkung in einer früheren Eigentümerversammlung bezog, nur noch Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, die von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer gestellt würden.
Entscheidung
Die Verwalterin mußte hier eines besseren belehrt werden. Zunächst einmal ist es Pflicht der Verwalterin, die entsprechenden Wohnungseigentümerversammlungen einzuberufen. Dieser Verpflichtung ist sie auch noch nachgekommen. Weiter ist sie aber auch verpflichtet, sachdienliche Anträge auch einzelner Wohnungseigentümer auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen. In diesem Zusammenhang hat die Verwalterin durchaus eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob die gestellten Anträge auch sachdienlich sind. Sie kann jedoch keinesfalls von vornherein die Anträge eines einzelnen Wohnungseigentümers ablehnen oder aber eine solche Aufnahme davon abhängig machen, daß 25 % der Wohnungseigentümer für die Aufnahme des entsprechenden Antrags stimmen.
Die Verwalterin konnte hinsichtlich eines Teils der gestellten Anträge auch nicht mit dem Einwand durchdringen, diese seinen verspätet gestellt worden.
Was insoweit die entsprechenden Anträge des Wohnungseigentümers einen Tag nach Einladung zur Eigentümerversammlung anbelangt, so war die Verwalterin durchaus verpflichtet, diese noch nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen und die anderen Wohnungseigentümer hiervon in angemessener Weise in Kenntnis zu setzen. Was demgegenüber die gestellten Anträge eine Woche vor Beginn der Eigentümerversammlung anging, so war ihr hierin kein Vorwurf zu machen. Vielmehr wäre hier der betreffende Wohnungseigentümer verpflichtet gewesen, diese Anträge zusammen mit den früher gestellten einzureichen. § 24 Abs. 4 WEG bestimmt in diesem Zusammenhang, daß die Frist für die schriftliche Einberufung der Eigentümerversammlung mindestens eine Woche betragen muß, soweit kein Eilfall gegeben ist. Dementsprechend sind natürlich auch Anträge zur Tagesordnung jedenfalls vor Beginn dieser Wochen-Frist zu stellen.
Link zur Entscheidung
LG Bremen, Beschluss vom 02.10.1997, 2 T 436/97
Fazit:
Die Verwalterin hat vorliegend ihre gesetzlichen Pflichten verwechselt oder aber zumindest pflichtwidrig erweitert. So obliegt ihr grundsätzlich die Pflicht, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, wenn dies 25 % der Wohnungseigentümer verlangen. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 2 WEG.
Andererseits sind jedoch entsprechende Anträge zur Aufnahme auf die Tagesordnung nicht von einem derartigen Quorum abhängig. Die Verwalterin kann also die Aufnahme einzelner Anträge nicht davon abhängig machen, daß dies ebenfalls von 25 % der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft befürwortet wird.