Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Gewerbliche Nutzung eines in der Teilungserklärung als Abstellraum bezeichneten Raumes

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der dem Sondereigentum neben dem Wohnungseigentum zugehörige, nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dienende "Abstellraum" kann (hier:) zum Betriebe eines Kosmetiksalons gebraucht werden, wenn die Teilungserklärung keine Zweckbestimmung trifft und eine Gebrauchsregelung der Wohnungseigentümer nicht entgegensteht; die alleinige Bezeichnung im Aufteilungsplan als "Abstellraum" dient der bloßen Abgrenzung des Raumes von dem Wohnungseigentum.

 

Nachgehend

OLG Bremen (Beschluss vom 16.07.1993; Aktenzeichen 3 W 26/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733719

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge