Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum: Gewerbliche Nutzung eines in der Teilungserklärung als Abstellraum bezeichneten Raumes
Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der dem Sondereigentum neben dem Wohnungseigentum zugehörige, nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dienende "Abstellraum" kann (hier:) zum Betriebe eines Kosmetiksalons gebraucht werden, wenn die Teilungserklärung keine Zweckbestimmung trifft und eine Gebrauchsregelung der Wohnungseigentümer nicht entgegensteht; die alleinige Bezeichnung im Aufteilungsplan als "Abstellraum" dient der bloßen Abgrenzung des Raumes von dem Wohnungseigentum.
Nachgehend
OLG Bremen (Beschluss vom 16.07.1993; Aktenzeichen 3 W 26/93) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1733719 |
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