Verfahrensgang
AG Bremen (Urteil vom 31.03.2022; Aktenzeichen 29 C 6/22) |
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 19.04.2022 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 31.03.2022 (Az.: 29 C 6/22) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen.
Tatbestand
I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Kammer folgt im Ergebnis der angefochtenen Entscheidung. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
II.
Mit der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Einladung zu der Eigentümerversammlung am 06.12.2021 im Ergebnis als Ausladung zu werten und der Beschluss der Eigentümerversammlung deshalb für ungültig zu erklären sei.
Die Einladung mache deutlich, dass ein Eigentümer, welcher persönlich an der Versammlung teilnehmen möchte, eine Gefahrensituation in Kauf nehmen müsse. Diese Gefahrensituation werde durch den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass keinerlei pandemiebedingte Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, verstärkt. Es sei deshalb die logische Konsequenz, dass ein Eigentümer von der Teilnahme an der Versammlung Abstand nehme.
Weiter macht der Kläger geltend, dass der gefasste Beschluss zur Umverteilung der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für die Briefkästen und Kellertüren auf den jeweiligen Eigentümer im vorliegenden Fall unter Würdigung sämtlicher Umstände nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche.
Das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte unbestritten vorgetragen habe, dass es in der Vergangenheit bereits der praktizierten Übung entsprochen habe, dass die Wohnungseigentümer die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums selber tragen.
Außerdem liege in der Umverteilung eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers, weil dieser keinen Anlass dafür gegeben habe, dass nur die von ihm genutzten Schlösser unbrauchbar gemacht wurden. Die Regelung sei deshalb willkürlich, denn die Eigentümer hätten sich „strafend” entschlossen, allein dem Kläger ein auch für die Zukunft zu erwartendes Kostenrisiko aufzuerlegen.
Die Kosten der Erhaltung von Gemeinschaftseigentum von bestimmten Eigentümern zu verlangen, die dieses Gemeinschaftseigentum nutzen, sei nur dann legitim, wenn die Schäden durch die Nutzung des Gemeinschaftseigentums entstanden seien, nicht aber, wenn das Gemeinschaftseigentum durch vorsätzliche Handlungen anderer beschädigt oder zerstört worden sei.
Im Übrigen würden sich im Keller des Klägers auch die Zählereinrichtungen anderer Eigentümer sowie der Hauptgashahn befinden. Dies bedeute, dass der klägerische Keller auch von den anderen Eigentümern genutzt werde.
III.
Die Rüge des Klägers greift jedoch nicht durch.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte können vorliegen, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beweislast verkannt hat, beweiswürdigende Darlegungen nachvollziehbarer Grundlage entbehren, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, Verfahrensfehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen sind oder Fehler bei der Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme vorliegen (vgl. BGH, NJW 2004, 1876; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 529, Rn. 2). Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Entscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1.
Der angefochtene Beschluss ist – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt – nicht für nichtig zu erklären, da die streitgegenständliche Einladung zu der Wohnungseigentümerversammlung im Ergebnis keine Ausladung der Wohnungseigentümer darstellt.
1.1
Der angegriffene Beschluss verstößt nicht gegen die Rechtsgrundsätze des § 23 WEG.
Danach sind Beschlüsse einer Eigentümerversammlung nichtig, wenn sie in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifen. Zum Kernbereich des Wohnungseigentümers gehören die unentziehbaren und unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechte der Wohnungseigentümer, wie das Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung, Einberufung einer Versammlung, auf Teilnahme an der Versammlung, das Stimmrecht, das Beschlussanfechtungsrecht sowie Einsichts-und Auskunftsrechte (vgl. Bärmann/Merle, 14. Aufl. 2018, WEG § 23 Rn. 140a).
Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung gehört demnach zum Kernbereich des Wohnungseigentums, weshalb auch in Zeiten der Corona-Pandemie ein Anspruch der Eigentümer auf die persönlich...