Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung einer Dauerverpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Dauerverpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung (hier: Wegereinigung im Wochenwechsel) ist nach ZPO § 890 zu vollstrecken.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die nach §§ 793, 577, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des AG v. 18.8.1987 ist sachgerecht und interessengerecht nur nach § 890 ZPO möglich (vgl. LG Wuppertal WM 1982, 134; OLG Hamm JMBl NW 1962, 196ff.).

Die Parteien haben sich in Ziff. 2 des angegebenen Vergleichs verpflichtet, die gemeinsame Grundstückszuwegung der Parteien an allen ungeraden Wochen des Kalendermonats durch die Beklagte und an allen geraden Wochen durch die Kläger zu reinigen. Diese Verpflichtung haben die Parteien, was im Beschwerdeverfahren deutlich geworden ist, dahingehend verstanden, daß die Beklagte an den ungeraden Wochen des Jahres reinigungspflichtig ist. Dabei ist die erste vollständige Woche des Monats Januar die erste Jahreswoche und damit eine ungerade Woche, in der die Beklagte die Zuwegung zu reinigen hat. Die weitere Reinigungspflicht der Parteien ergibt sich aus der dann fortlaufenden Wochenzählung, wie sie in jedem Kalender angegeben ist.

In dem Vergleich haben die Parteien wechselseitig eine Dauerverpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung übernommen. Auf derartige Dauerverpflichtungen ist nicht § 887 ZPO, sondern § 890 ZPO anwendbar. Die Zwangsvollstreckung soll dem Gläubiger die möglichst effektive Erfüllung seines Anspruchs ermöglichen. Dies ist in vorliegendem Fall durch eine Ersatzvornahme nach § 887 ZPO nicht möglich. Die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme ist nur unmittelbar nach Ablauf der Reinigungswoche der Beklagten sinnvoll möglich, weil in der darauffolgenden Woche bereits die Kläger reinigungspflichtig sind und mit Erfüllung ihrer Reinigungspflicht eventuelle Versäumnisse der Beklagten mit beseitigen. Nach einem längeren Zeitablauf ist somit die Ersatzvornahme bezüglich der der Beklagten obliegenden Reinigungspflicht nicht mehr möglich.

Hinzu kommt, daß bei einer Ersatzvornahme eine Risikoverschiebung zu Lasten der Kläger erfolgt, die nicht sachdienlich ist und der Vollstreckung wesensfremd ist. Wenn die Kläger über § 887 ZPO ermächtigt werden, die Reinigungspflichten der Beklagten in den ungeraden Jahreswochen durch einen Dritten vornehmen zu lassen, so übernehmen die Kläger damit zugleich das Risiko einer möglicherweise fehlerhaften Auswahl oder mangelhaften Qualifizierung der Reinigungsperson. Auch die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht wird von der Beklagten auf die Kläger bzw. die Reinigungsperson abgewälzt.

Demnach bietet allein § 890 ZPO ein geeignetes Mittel, um im vorliegenden Fall die Beklagte zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht anzuhalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737255

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