Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.638,30 € geltend.
Am 16.04.2004 unterzeichnete der Geschäftsführer der Beklagten einen Mietvertrag bei der Klägerin über die Anmietung des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen…. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Geschäftsführer hierbei in eigenem Namen oder für die Beklagte handelte. Sein Name wurde von einem Mitarbeiter der Klägerin unter der Überschrift “Mieter 1” des schriftlichen Mietvertrages aufgeführt, während die Beklagte unter der Überschrift “Rechnungsempfänger” zu finden ist. Es wurde im Übrigen eine Reduzierung der Selbstbeteiligung im Schadensfall auf 1.000 € gegen Zahlung einer Gebühr von 13 € pro Tag vereinbart. Die Mietbedingungen der Klägerin wurden ebenfalls vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Mietvertrages wird auf die Anlage K1 (Bl. 12 d. A.) sowie die Anlage K 6 (Bl. 27 d. A.) verwiesen. In der Vergangenheit wurden von der Beklagten, die ein Reisebüro betreibt, bei der Klägerin nur gelegentlich Pkw angemietet.
Der Geschäftsführer der Beklagten benutzte den Lkw für die Durchführung eines privaten Umzugs und beschädigte am 17.04.2004 den Kofferaufbau des Fahrzeugs, indem er trotz Durchfahrtshöhe von 3,10 m den Gustav-Detjen-Tunnel in Bremen mit dem 3,60 m hohen Lkw zu durchfahren versuchte. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen und vom Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin gemeldet. Diese ließ ein Gutachten über den Schadensumfang und die voraussichtliche Reparaturkostenhöhe erstellen. Der Kfz-Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von 6.461,30 € netto und beanspruchte von der Klägerin für die Gutachtenerstellung 552 € netto. Beide Beträge sowie eine Kostenpauschale von 25 €, Vorhaltekosten für die Reparaturdauer in Höhe von 600 € und Mahnkosten von 10,92 € machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte bzw. ihr Geschäftsführer zahlte darauf am 27.08.04 1.000 €. Weitere Zahlungen wurden unter Hinweis auf die auf 1.000 € begrenzte Selbstbeteiligung verweigert.
Die Klägerin behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe bei Mietvertragsabschluss am 16.04.2004 erklärt, dass er den Lkw für die Beklagte miete; sie solle daher Mitmieterin sein. Bei Anmietung habe sich an der linken oberen Innenseite der Frontscheibe des Lkw ein Aufkleber mit dem Hinweis auf die Höhe des Fahrzeugs von 3,60 m befunden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe bei Unfallverursachung daher grob fahrlässig gehandelt. Das beschädigte Fahrzeug sei in der Zeit vom 19.04. bis 30.04.2004 repariert worden, weshalb ihr auch die Vorhaltekosten zustehen würden. Nach Zahlung von 1.000 € durch die Beklagte sei daher noch ein Betrag in Höhe der Klageforderung offen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.638,30 € zuzüglich gesetzlicher Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem EZB Basiszinssatz seit dem 28.06.2004 sowie Mahnkosten in Höhe von 10,92 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet das Zustandekommen des Mietvertrages zwischen der Klägerin und ihr. Ihr Geschäftsführer habe den Lkw vielmehr für seinen privaten Umzug gemietet und dies dem Mitarbeiter der Klägerin auch mitgeteilt. Da der Geschäftsführer nicht auf die Lkw-Höhe hingewiesen worden sei und sich auch kein Aufkleber an der Frontscheibeninnenseite befunden habe, wie von der Klägerin behauptet, habe er den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht. Die Beklagte wendet sich weiter gegen die Wirksamkeit der Mietbedingungen und die von der Klägerin geltend gemachte Schadenshöhe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 02.05.2005 und 11.07.2005 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2005 wurde eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Stefan Marciniak durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus dem Unfall vom 17.04.2004 steht der Klägerin gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund zu.
Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Mietvertrag vom 16.04.2004 i.V.m. § 280 BGB scheiden bereits deshalb aus, weil der Klägerin nach der durchgeführten Beweisaufnahme der Nachweis nicht gelungen ist, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei Unterzeichnung des Mietvertrages für die Beklagte gehandelt hat.
Gemäß § 164 BGB muss das Handeln in fremdem Namen offenkundig sein. Ist streitig, ob ein Rechtsgeschäft im eigenen oder im fremden Namen vorgenommen wurde, ist derjenige beweisbelastet, der ein Vertretergeschäft behauptet (Heinrichs in: Palandt, BGB, 63. Aufl., § 164 Rn. 18). Bei unt...