Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bereits mehrfach Personenkraftwagen für die Gesellschaft angemietet und wird in einem Telefongespräch die Reservierung eines Lastkraftwagens für die Gesellschaft vereinbart, so kommt der Mietvertrag über den Lastkraftwagen jedenfalls dann mit der GmbH zustande, wenn zwar in dem nachträglich schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag der Geschäftsführer als Mieter eingetragen, aber entsprechend der bisherigen Übung die Gesellschaft als Rechnungsempfängerin vermerkt ist und sie bislang auch die erteilten Rechnungen beglichen hat.

2. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn der Fahrer eines gemieteten Lastkraftwagens mit einer Aufbauhöhe von 3,60 Metern im Vertrauen auf sein Augenmaß den Versuch unternimmt, eine Unterführung mit einer Durchfahrtshöhe von nur 3,10 Metern zu passieren.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 276

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 05.08.2005; Aktenzeichen 4 O 333/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Bremen - 4. Zivilkammer - vom 5.8.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.441,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.6.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Unfallereignis vom 17.4.2004, an dem eines ihrer Mietfahrzeuge beteiligt war.

Angemietet wurde der Lkw am 16.4.2004 durch den Geschäftsführer der Beklagten. Unter den Parteien ist streitig, ob er den Mietvertrag in eigenem Namen oder - wie die Klägerin behauptet - für die Beklagte in deren Namen schloss.

Der Geschäftsführer der Beklagten führte mit dem Fahrzeug am 17.4.2004 einen privaten Umzug durch. Dabei beschädigte er den Kofferaufbau des Lkw, indem er den Gustav - Deetjen - Tunnel in Bremen trotz einer Durchfahrtshöhe von lediglich 3,10 m mit dem 3,60 m hohen Fahrzeug zu durchfahren versuchte. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf den restlichen entstandenen Schaden in Anspruch, der nach ihrer Auffassung noch 6.638,30 EUR beträgt, nachdem die Beklagte bzw. ihr Geschäftsführer unter Hinweis auf die abgeschlossene Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung lediglich 1.000 EUR gezahlt hat. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Geschäftsführer der Beklagten grob fahrlässig gehandelt habe, so dass eine Haftungsbeschränkung nicht eingreife.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Mietvertrag in deren Namen abgeschlossen habe. Es habe sich weder feststellen lassen, dass es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft gehandelt habe noch dass der Geschäftsführer ausdrücklich für die Beklagte gehandelt habe. Ein unternehmensbezogenes Geschäft sei deshalb nicht anzunehmen, weil die Beklagte in der Vergangenheit ausschließlich Pkw angemietet habe. Dies habe der als Zeuge vernommene Mitarbeiter der Klägerin M. bekundet. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Inhaber eines Reisebüros für sein Geschäft einen Lkw habe benötigen sollen.

Der vernommene Zeuge habe keine konkrete Erinnerung mehr an die Umstände des Vertragsabschlusses am 16.4.2004 gehabt. Er sei aufgrund der vorherigen Reservierung des Fahrzeugs durch die Beklagte davon ausgegangen, dass sie Mieterin des Lkw werden solle. Diese Angaben seien zum Nachweis eines Vertretergeschäfts allerdings nicht ausreichend. Der bloße Umstand, dass die Beklagte als Rechnungsempfängerin in den Vertrag aufgenommen sei, mache sie noch nicht zur Vertragspartei. Dem stehe entgegen, dass der Geschäftsführer im Vertrag und in der späteren Unfallmeldung als "Mieter" bezeichnet werde. Er habe den Mietvertrag zudem ohne Hinweis auf seine Geschäftsführerstellung unterschrieben. Da der Geschäftsführer das Fahrzeug privat genutzt habe, komme auch keine Organhaftung gem. der §§ 823 Abs. 1, 31 BGB in Betracht.

Obwohl es für die Entscheidung nicht mehr darauf ankam, hat das LG zusätzlich darauf hingewiesen, dass auch der Nachweis grober Fahrlässigkeit nicht geführt sei. Denn es habe sich nicht feststellen lassen, dass im Führerhaus des Lkw ein Schild mit einem Hinweis auf dessen Höhe angebracht gewesen sei.

Die Klägerin wendet sich vollumfänglich gegen das klagabweisende Urteil. Das LG habe gegen seine Hinweispflichten verstoßen und darüber hinaus nicht den gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung gewürdigt.

Das LG habe der Klägerin keine Hinweise erteilt und ihr damit Gelegenheit gegeben, ihren Vortrag zu ergänzen. In dem Fall hätte die Klägerin aufgezeigt, dass die Beklagte bereits vorher in ganz ähnlicher Weise Fahrzeuge von der Kl...

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