Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummietverhältnis: Zurückbehaltung des Mietzinses trotz nicht angezeigten Mangels. Wohnraummietverhältnis: Prozeßführungsbefugnis des Hausverwalters

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters an der Miete wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Mieter den Mangel nicht angezeigt hat.

2. Der Hausverwalter ist zur Kündigung des Mietvertrages im Namen des Vermieters berechtigt und aufgrund der erteilten Hausverwaltervollmacht aus gewillkürter Prozeßstandschaft prozeßführungsbefugt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736221

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