Tatbestand
Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche gerichtet auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen der Folgen einer von zwei Polizeibeamten durchgeführten Verkehrskontrolle geltend.
Am 25. Dezember 2002 gegen 23.00 Uhr führten zwei Polizeibeamte, die Zeugen ... und ..., eine Verkehrskontrolle durch. Den beiden Zeugen war das Fahrzeug des Klägers an der Kreuzung Altenwall/Osterdeich in Bremen aufgefallen. In dem Fahrzeug, das ein polnisches Kfz-Kennzeichen führte, befanden sich der Kläger als Fahrer und seine Frau, die Zeugin ..., als Beifahrerin. Die Polizeibeamten folgten dem Fahrzeug und gaben diesem in der Martinistraße hinter dem Altstadttunnel über den Anhaltebalken auf dem Streifenwagen ein Haltesignal. Der Kläger bog daraufhin rechts in die Bredenstraße ab und brachte sein Fahrzeug zum Stehen. Der Streifenwagen hielt kurz hinter dem klägerischen Fahrzeug.
Der Zeuge ... begab sich zur Fahrerseite, begrüßte den Kläger mit den Worten "Dzien Dobty" (polnisch für "Guten Tag") und bat ihn, Führerschein und Fahrzeugpapiere vorzuzeigen. Die Einzelheiten des sich daran anschließenden Ablaufs sind streitig. Jedenfalls forderte der Zeuge ... den Kläger auf, Warndreieck und Verbandskasten vorzuzeigen. Der Kläger verließ darauf hin das Fahrzeug, um die genannten Gegenstände aus dem Kofferraum zu holen. Inzwischen war der Zeuge ... hinzugekommen und fragte den Kläger, ob er Alkohol getrunken habe. Nachdem dieser entgegnete, dass er ein Bier getrunken habe, begab sich der Zeuge .. wieder zum Streifenwagen, um einen Alkomaten für einen Atemalkoholtest zu holen. Nachdem der Kläger das Warndreieck aus dem Kofferraum seines Fahrzeuges geholt hatte, eskalierte aus im einzelnen streitigen Gründen die Situation. Der Zeuge ... setzte gegen den Kläger Pfefferspray ein, das diesen allerdings kaum traf, weil der Kläger seine Jacke vor sein Gesicht ziehen konnte. Der Zeuge ... war inzwischen wieder zum Fahrzeug des Klägers zurückgekommen und versuchte gemeinsam mit dem Zeugen ... den Kläger zu Boden zu bringen, um ihm Handfesseln anzulegen. Nachdem der Kläger zunächst bemüht war sich loszureißen, gelang es den Polizeibeamten, den Kläger zu Boden zu bringen, die Arme des Klägers auf den Rücken zu drehen und ihm Handfesseln anzulegen. Der Kläger wurde anschließend von einem anderen, inzwischen herbeigerufenen Streifenwagen zur Polizeiwache Steintor verbracht. Ein dort vorgenommener Atem-Alkohltest führte zu einem BAK-Wert von 0,0 Promille. Weil der Kläger über starke Schmerzen im linken Arm klagte, wurde er mit einem Rettungswagen ins ZKH St.-Jürgen-Straße gebracht. Dort wurde eine distale Oberarmspiralfraktur links mit Radialisschädigung diagnostiziert.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Zeugen ... und ... ungerechtfertigt und völlig unangemessen gegen ihn, den Kläger, Gewalt angewendet und ihn dabei schwer verletzt hätten. Der Zeuge ... sei schon zu Beginn der Verkehrskontrolle äußerst aggressiv und pöbelhaft aufgetreten. Als er, der Kläger, das Fahrzeug verlassen habe, um aus dem Kofferraum Warndreieck und Verbandskasten zu holen, sei er von dem Zeugen ... angerempelt worden. Er, der Kläger, habe dann das Warndreieck aus dem Kofferraum geholt und den Polizeibeamten gegeben. Dabei sei der Deckel der Hülle abgefallen, den er jedoch aufgehoben und anschließend wieder auf die Hülle gesteckt habe. Der Zeuge ... sei von ihm weder mit dem Warndreieck geschlagen noch in anderer Form angegriffen worden. Warum die Zeugen versucht haben, ihn zu Boden zu bringen und Pfefferspray gegen ihn einsetzten, sei für ihn, den Kläger, nicht nachzuvollziehen. Deshalb habe er auch laut um Hilfe gerufen. Obwohl er sich nicht zur Wehr gesetzt habe, sei ihm von den Polizeibeamten der Arm gebrochen worden. Außerdem sei er, als er am Boden gelegen habe, auch mit Fußtritten traktiert worden.
Er, der Kläger, habe eine distale Oberarmspiralfraktur links mit Radialisschädigung erlitten. Eine Plattenosteosynthese sei notwendig gewesen. Außerdem leide er immer noch an näher dargelegten Folgeschäden. Die Beklagte sei daher zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindesten EUR 15.000,00 verpflichtet. Zudem sei ein im einzelnen beschriebener materieller Schaden von EUR 6.103,48 entstanden, den die Beklagte ebenfalls ersetzten müsse.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld sowie EUR 6.103,48, jeweils nebst gesetzlichem Zins ab Zustellung, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die beiden Polizeibeamten bei der gegen den Kläger durchgeführten Verkehrskontrolle rechtmäßig, insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gehandelt hätten. Der Kläger sei von Beginn an aggressiv gewesen. Er habe den Zeugen ... beim Aussteigen aus dem Fahrzeug zur Seite geschubst und später das Warndreieck gegen ihn gestoßen. Als die Situation zu eskalieren drohte, habe der Zeuge ... versucht, den Kläger fest...