Verfahrensgang
AG Bremen (Urteil vom 29.08.2012; Aktenzeichen 28 C 35/2012) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 29.08.2012 (Aktenzeichen 28 C 35/2012) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 29.08.2012 (28 C 35/2012) ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
Die Kammer folgt – wie schon in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht – den Gründen des angefochtenen Urteils. Diese erweisen sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Parteien als zutreffend, denn die Beschlussfassung über die Anbringung eines Handlaufes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nachdem die in dem vorausgegangenen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bremen zum Az.: 28 C 43/2011 erörterten Bedenken mit dem nunmehr einklappbaren Handlauf ausgeräumt sind, sind andere Gründe, die zu einer Ungültigkeit der Beschlussfassung führen nicht mehr ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, ob nun § 22 Abs. 2 WEG mit dem Erfordernis einer Dreiviertelmehrheit einschlägig ist, wie das Amtsgericht noch in dem zuvor genannten Rechtsstreit annimmt und auch das Landgericht mit dem Beschluss vom 02.05.2013 hingewiesen hat, oder ob § 22 Abs. 1 WEG mit dem Erfordernis einer einfachen Mehrheit die einschlägige Norm darstellt, die das OLG München zu Grunde legt (OLG München, NJW-RR – 2005, 1324). Denn der Kläger kann nicht damit durchdringen, die für § 22 Abs. 2 WEG erforderliche Dreiviertelmehrheit sei nicht erreicht, was unstreitig ist. Denn mit diesem Einwand wäre er präkludiert. § 46 Abs. 1 S. 2 WEG sieht eine materiell-rechtliche Präklusionsfrist von zwei Monaten zur Begründung der Anfechtungsklage vor (siehe hierzu Jennißen, WEG, § 46 Rn. 101 ff.). Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten, denn erstmalig trägt er in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 30.05.2013 hierzu vor. Ob ein vom Kläger zur Begründung seines Antrages vorgetragener Anfechtungsgrund bei der Entscheidung berücksichtigt werden darf hängt davon ab, ob der Anfechtungsgrund in seinem wesentlichen Kern innerhalb der zweimonatigen Klagebegründungsfrist in den Prozess eingeführt worden ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls (Jennißen, WEG Rn. 111). Das ist vorliegend nicht der Fall, denn der Kläger stützt sich erstmalig auf einen formellen Gesichtspunkt, der nicht bereits in der Klagebegründung Einklang gefunden hat. Ebenso wenig stehen landesbaurechtliche Vorschriften der hier streitgegenständlichen Beschlussfassung entgegen. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Das OLG München lässt die Unterschreitung der nutzbaren Breite einer Treppe sogar durch den Einbau eines Treppensitzliftes als einen hinzunehmenden Nachteil zu, obwohl damit die mit der aus Art. 35V BayBauO geforderte Mindestbreite nicht eingehalten ist (OLG München NJW-RR 2005, 1424). Vgl. zu dieser Problematik auch LG Hamburg, ZWE 2001, 503. Der Einbau eines Treppenliftes stellt dabei sogar eine größere Beeinträchtigung dar, als das Anbringen eines einklappbaren Handlaufes.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO). Schon die unterschiedlich ausgestalteten landesbaurechtlichen Vorschriften können keine Einheitlichkeit gewährleisten. Zudem ist mit dem anzubringenden Handlauf ein Einzelfall betroffen, der keine Entscheidung eines Revisionsgerichts erfordert.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Fundstellen
ZMR 2014, 386 |
ZWE 2014, 335 |