Verfahrensgang
AG Bremen (Urteil vom 12.09.2002; Aktenzeichen 11 C 28/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil desAmtsgerichts Bremen vom12.09.02 (Gesch.-Nr.11 C 28/02) aufgehoben.
Die Beklagten werden verurteilt, das Wohnhaus mit Garage und Garten … Bremen, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.09.03 gewährt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe eines ihm gehörenden Hausgrundstücks.
Die Beklagten schlossen am 21.05.85 einen Mietvertrag mit der damaligen Eigentümerin über das Wohnhaus mit Garage und Garten … in Bremen, nachdem diese das vorher den Beklagten gehörende Hausgrundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben hatte. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit, der monatliche Mietzins beträgt EUR 511,30.
Im Jahr 2000 erwarb der Kläger das Grundstück und wurde am 19.12.00 in das Grundbuch eingetragen. Drei Tage später sprach er die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.12.01 aus, da er mit seiner langjährigen Partnerin das Haus zum Zwecke der Familiengründung beziehen wolle. Die 70 und 73 Jahre alten Beklagten widersprachen dieser Kündigung mit Schreiben vom 19.12.01. Sie beriefen sich darauf, dass ein Umzug angesichts ihrer in 33 Jahren entstandenen sozialen Verwurzelung in dieser Wohngegend und mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Beklagten zu 1) eine unzumutbare Härte darstellte. Der Beklagte zu 1) ist als Vorsitzender einer Bürgerinitiative für den … aktiv. Er leidet seit Jahren an Bluthochdruck und Diabetes mellitus und musste sich im Jahre 1999 einer Dreifach-Bypass-Operation unterziehen. Die Beklagten verfügen über ein monatliches Einkommen von ca. EUR 1.500,00.
Der Kläger hat behauptet, die gesundheitliche Verfassung des Beklagten zu 1) stehe einem Umzug nicht entgegen, da das Krankheitsbild nicht so gravierend sei, dass ein Umzug unmöglich werde. Im übrigen stehe in Borgfeld genügend freier Ersatzwohnraum zur Verfügung, so dass die Beklagten ihr soziales Umfeld überhaupt nicht verlassen müssten. Er ist der Ansicht, eine Räumung stelle daher keine unbillige Härte dar.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, das Wohnhaus mit Garage und Garten in … Bremen, zu räumen und an den Kläger heraus zu geben.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen und das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis … in Bremen auf unbestimmte Zeit fortzusetzen,
hilfsweise ihnen eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.
Die Beklagten behaupten, in Borgfeld sei vergleichbarer Ersatzwohnraum nur für EUR 1.000,00 monatlich zu erhalten, was sie sich angesichts ihres Einkommens nicht leisten könnten. Sie sind der Ansicht, der Gesundheitszustand des Beklagten zu 1) sei hoch labil und bei einer Veränderung des sozialen Umfeldes müsse mit schwersten gesundheitlichen Risiken gerechnet werden. Dazu komme die soziale Verwurzelung, weswegen sie einen Umzug als eine unzumutbare Härte sehen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Fortsetzung des zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses an dem Hausgrundstück auf unbestimmte Zeit ausgesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Umzug stelle bei Abwägung der Interessenlage eine unbillige Härte für die Beklagten gem. § 556a Abs. 1 S. 1 BGB a.F. dar. Infolge der Verwurzelung der betagten Beklagten nach 33 Jahren Wohndauer in der jetzigen Wohnung sowie der Gesundheitsprobleme des Beklagten zu 1) führten die psychischen Belastungen aus einem Umzug aus dem gewohnten Wohnumfeld für den Beklagten zu 1) zu erheblichen gesundheitlichen Risiken. Dabei hat sich das Amtsgericht maßgeblich auf die Aussage des Hausarztes Dr. H. gestützt, der ausführte, dass psychische Belastungen, wie sie bei einem Umzug entstehen könnten, sich negativ auf den Gesundheitszustand auswirken könnten. Auf das Sitzungsprotokoll der 1. Instanz wird Bezug genommen (Bl. 49 ff. d.A.). Das Amtsgericht hat daraus eine nicht nur theoretische Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung abgeleitet. Im Verhältnis zu diesen Belastungen auf Seiten der Beklagten sei das Interesse des Klägers, sein Eigentum zum Zwecke der Familiengründung zu nutzen, geringer anzusetzen.
Gegen das ihm am 16.09.02 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 16.10.02 bei Gericht eingegangenen Berufung. Er führt aus, die Belastbarkeit des Beklagten zu 1) habe sich seit der Operation 1999 nicht verändert. Daneben habe das Amtsgericht die notwendige Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen und sich statt dessen allein auf die Aussage des Hausarztes gestützt, der lediglich ein theoretisches Gesundheitsrisiko bekundet habe. Zum Beweis der Unzulänglichkeit der Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts legt der Beklagte ein schriftliches Privatgutachten vor (Bl. 78 ff. d.A.). Der Verwurzelung der Beklagten in ihrem sozialen Umfeld komme keine Bedeutung zu, da selbst in unmittelbarer Nähe ihrer ...