Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 16. Oktober 1997 wird aufgehoben.
Der Verfügungsantrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 5.000,– abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung vom 16.10.1997 erwirkt, durch die ihr unter Androhung von Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung untersagt worden ist, gegenüber Dritten, insbesondere durch Herausgabe von Werbematerial, Plakaten, PR-Maßnahmen sowie Dekoration für die Ausrichtung der während des Freimarktes stattfindenden Freimarktsparty in der Halle 5 sowie den Messehallen zu werben, sofern in dieser Werbung die Bezeichnung „Bremen bei Nacht” verwendet wird. – Die Antragsgegnerin hat Widerspruch eingelegt.
Der Antragsteller ist ein seit Jahren in Bremen bekannter Gastronom. Er ist Organisator und Veranstalter von Großveranstaltungen im Unterhaltungssektor. In den Jahren 1990 bis 1994 richtete er während des Freimarktes in der Stadthalle Bremen (Halle 5) eine als „Bremen bei Nacht” bezeichnete und auch so beworbene gastronomische Veranstaltung aus, bei der zahlreiche bekannte Bremer Gastwirte Speisen und Getränke anboten, etliche Musik-Bands auftraten und auf mehreren Bühnen eine Show stattfand. Der Antragsteller trat in der Werbung nicht als Veranstalter in Erscheinung; vielmehr wurde „Bremen bei Nacht” vom Weser-Kurier als Sponsor „präsentiert”. 1994 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und den Freimarkts-Schaustellern, die die Veranstaltung in der Stadthalle als für das Marktgeschehen kontraproduktiv empfanden. Der Vertrag des Antragstellers mit der Stadthallen-GmbH wurde daraufhin nicht erneuert. In den Jahren 1995 und 1996 fand weder in der Stadthalle noch an anderer Stelle in Bremen eine Freimarktsveranstaltung unter der Bezeichnung „Bremen bei Nacht” statt; die Antragsgegnerin richtete aber in Halle 5 der Stadthalle eine Freimarktsparty unter der Bezeichnung „Halle 5 live” aus. Auch in diesem Jahr veranstaltet die Antragsgegnerin in der Bremer Stadthalle in den Messehallen eine Freimarktsveranstaltung, die sie jetzt „Bremen bei Nacht” nennt und intensiv bewirbt. Der Antragstelle hält die Namensgebung für wettbewerbswidrig.
Die Antragsteller ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe die von ihm eingeführte und bislang einzigartige Veranstaltungsbezeichnung „Bremen bei Nacht” in unlauterer Weise für sich „abgekupfert”. Der Verkehr werde dadurch irregeführt, weil er „Bremen bei Nacht” ihm – dem Antragsteller – zuordne. Er habe die Stadthallen-Party mit großem Aufwand just unter diesem Namen in den einschlägigen Kreisen bekannt gemacht und dort mit ihr Verkehrsgeltung erworben. Die Antragsgegnerin nutze mithin eine fremde Leistung für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke aus, ohne daß dafür eine Notwendigkeit bestehe. Die Veranstaltung in der Stadthalle könne ebensogut unter einer anderen Bezeichnung laufen. Er – der Antragsteller – beabsichtige, in nächster Zeit wieder eine eigene Veranstaltung aufzubauen, die unter dem Namen „Bremen bei Nacht” laufen solle Versuche, das schon 1995 und 1996 zu tun, hätten sich – in erster Linie aus Raumgründen – nicht verwirklichen lassen.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 16.10.1997 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die angefochtene einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß es sich bei dem –nicht mit Sonderrechtsschutz ausgestatteten – Party-Namen „Bremen bei Nacht” um eine Allerweltsbezeichnung, nicht anders als etwa „Tanz in Mai”, handle, die gemeinfrei sei, da die früher vom Antragsteller durchgeführte gleichnamige Veranstaltung in der Stadthalle der streitigen Bezeichnung nicht zu einer Verkehrsgeltung verholfen habe. Der Antragsteller könne schon deshalb „Bremen bei Nacht” nicht für sich reklamieren, weil er in der Werbung nicht als Veranstalter der Freimarkts-Parties 1990 bis 1994 in Erscheinung getreten sei. Aber selbst wenn der Antragsteller sich gerade unter der Bezeichnung „Bremen bei Nacht” einen guten Ruf als Ausrichter einer Freimarktsveranstaltung erworben haben sollte: Er habe seine geschäftliche Aktivität insoweit mit dem Ende des Freimarktes 1994 endgültig eingestellt. Schließlich könne der Antragsteller mit seinem Unterlassungsbegehren aber auch deshalb keinen Erfolg haben, weil er ihr – der Antragsgegnerin – ausdrücklich „grünes Licht” für die Organisation und Veranstaltung einer Stadthallen-Party unter dem Namen „Bremen bei Nacht” gegeben habe.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Schutzschrift der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die angefochtene ei...