Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.500 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2004 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wegen der Zinsen wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, die der Nebenintervention trägt der Nebenintervenient selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt unter anderem den Handel mit Gebrauchtfahrzeugen. Bei der Klägerin war als Verkäufer der Zeuge …angestellt, der eine Vielzahl von Fahrzeugen aus dem Bestand der Klägerin an den Nebenintervenient … weitergab. Auch der Beklagte ist auf dem Gebiet des Gebrauchtwagenhandels tätig. Er erwarb 2002 von dem Nebenintervenienten … einen Pkw BMW 5401. Dieses Fahrzeug wurde – neben einer Vielzahl von anderen – später von der Staatsanwaltschaft Bremen beschlagnahmt.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin das Eigentum an dem fraglichen BMW für sich reklamiert und zunächst mit der im Juni 2003 anhängig gewordenen Klage von dem Beklagten die Zustimmung zur Aufhebung der Sicherstellung des Fahrzeuges und die Herausgabe von Brief und Schlüssel begehrt. Im Laufe des Rechtsstreits haben sich die Parteien darauf geeinigt, das streitgegenständliche Fahrzeug im Wege der Versteigerung bzw. Veräußerung zu versilbern und den Erlös, der dann € 8.500 betrug, zum Gegenstand des Rechtsstreits zu machen.
Die Klägerin hat dem Abnehmer der Fahrzeuge – … – den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten als Nebenintervenient beigetreten.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe kein Eigentum am Fahrzeug erworben. Der Zeuge …habe auch das von dem Beklagten käuflich erworbene Fahrzeug im Zusammenwirken mit dem Nebenintervenienten durch strafbare Handlung aus dem Besitz der Klägerin gebracht. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums am Fahrzeug durch den Beklagten komme daher nicht in Betracht.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 8.500 nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2004 zu zahlen.
Der Beklagte und der Nebenintervenient beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, jedenfalls gutgläubig Eigentum am Fahrzeug erworben zu haben. Im Übrigen habe er den Kaufpreis an seinen Verkäufer, den Nebenintervenienten …, gezahlt, was die Klägerin bestreitet. Sie müsse davon ausgehen, dass dieser das Geld an Gran bzw. die Klägerin weitergeleitet habe.
Das Gericht hat durch Beweisbeschlüsse vom 14. Dezember 2004 und 26. April 2005 (Blatt 70 und 91 der Akte) durch Vernehmung der Zeugen …, … Beweis erhoben. Auf die Aussagen der Zeugen … in den jeweiligen Protokollen zur mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2004 (Blatt 70 bis 73 d.A.) und vom 26.04.2005 (Blatt 91 bis 95 d.A.) wird Bezug genommen. Der Zeuge … hat die Aussage verweigert.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze neben Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist – bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen – begründet.
A.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf der Grundlage der zwischen den Parteien im Laufe des Rechtsstreits getroffenen Absprache zu. Danach haben die Parteien durch prozessuale Regelung den Streitgegenstand über die Abgabe einer Willenserklärung in einen solchen auf Auskehr des erzielten Verkaufserlöses bzgl. des hier streitigen BMW 540i geändert.
Inhalt des ursprünglichen Klagbegehrens der Klägerin gegenüber der Beklagten war die Klärung der Frage, ob die Klägerin noch Eigentümerin des Pkws BMW 540i ist und aufgrund dieser Eigentümerstellung die Zustimmung zur Aufhebung der Sicherstellung des beschlagnahmten Fahrzeuges von der Beklagten verlangen konnte oder ihre Eigentümerstellung durch Eigentumserwerbs am Fahrzeug seitens des Beklagten verloren hat. Die Klärung dieser Rechtsfrage entscheidet darüber, ob der Klägerin – gemäß der zwischen den Parteien mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. November 2004 mitgeteilten vertraglichen Regelung – ein Anspruch am Erlös des inzwischen verkauften Fahrzeuges zusteht.
B.
Ein solcher Anspruch steht der Klägerin auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme zu, weil nach Auffassung des Gerichtes der Beklagte auf Grund des mit dem Nebenintervenienten geschlossenen Kaufvertrags über den obigen PKW nicht Eigentümerin geworden ist.
I.
Zwar ist es zwischen dem Beklagten und dem Nebenintervenienten zum Abschluss eines Kaufvertrages gekommen. Es kann auch unterstellt werden, dass der Nebenintervenient und der Beklagte Erklärungen zur Eigentumsübertragung nach den §§ 929 ff BGB bezüglich des hier in Frage stehenden Fahrzeuges abgegeben haben. Der Beklagte hat tatsächlich jedoch weder originär nach § 929 BGB, noch nach § 932 BGB im Wege gutgläubigen Erwerbs Eigentum an dem der Klägerin gehörenden Fahrzeug erworben. Das Kraftfahrzeug ist nämlich der Klägerin im ...