Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung eines Insolvenzverwalters durch die Landeskasse nur bis zur sog. Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 2 Abs. 2 InsVV kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Vorschrift im Hinblick auf die Vergütung eines Insolvenzverwalters aus der Landeskasse eine Beschränkung auf die Mindestgebühr vorsieht.

 

Normenkette

InsVV § 2 Abs. 2; InsO § 63 Abs. 2, § 209

 

Verfahrensgang

AG Bückeburg (Beschluss vom 18.04.2012)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Bückeburg – xxx – vom 18. April 2012 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur neuerlichen Entscheidung an das Amtsgericht Bückeburg – Rechtspflegerin – zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Schuldnerin stellte am 27. Februar 2008 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenskostenstundung und Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Amtsgericht gewährte der Schuldnerin daraufhin durch Beschluss vom 29. Februar 2008 die Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Insolvenzverfahren. Es eröffnete durch Beschluss vom 6. März 2008 das Insolvenzverfahren und setzte den Beteiligten zu 2. zum Insolvenzverwalter ein.

Der Insolvenzverwalter führte den Gastronomiebetrieb der Schuldnerin bis zum 13. April 2008 fort. Er erteilte unter dem 23. August 2010 seinen Schlussbericht, nach dem nach Tätigung diverser Ausgaben auf dem Verwalterkonto ein Guthaben von 1.420,53 EUR vorhanden ist.

Der Insolvenzverwalter hat mit weiterem Schriftsatz vom 23. August 2010 beantragt, seine Vergütung nebst Auslagen, Zustellungskosten und Umsatzsteuer, ausgehend von einer Berechnungsmasse von 24.224,35 EUR, auf insgesamt 15.816,74 EUR festzusetzen und den Betrag aus der Landeskasse zu erstatten. Ergänzend hat der Insolvenzverwalter ausgeführt, er habe angesichts der notwendig gewesenen Betriebsfortführung die Tilgungsreihenfolge des § 209 InsO beachtet, die entstandenen Kosten seien unausweichliche Kosten gewesen, zumal er zunächst die Hoffnung gehabt habe, den Gaststättenbetrieb insgesamt auf einen neuen Betreiber übertragen zu können.

Das Amtsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 18. April 2011 die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließlich Auslagen, Zustellungskosten und Umsatzsteuer auf insgesamt 2.582,10 EUR festgesetzt, wobei der Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses aus der Landeskasse erstattet werde. Den weitergehenden Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Rechtspflegerein im Wesentlichen ausgeführt, der Insolvenzverwalter könne, wenn nach erfolgter Verfahrenskostenstundung die Masse für die Entnahme der Regelvergütung nicht ausreiche, nach einer Entscheidung des Landgerichts Braunschweig vom 8. Februar 2010 (6 T 666/09, ZInsO 2010, 732) aus der Landeskasse nur die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV beanspruchen.

Gegen diesen ihm am 26. April 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10. Mai 2011 eingegangene sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der er seinen Vergütungsantrag weiter verfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die gesetzgeberische Intention, auch mittellosen Schuldnern den Zugang zu den Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung zu eröffnen, rechtfertige es nicht, die gesetzlich festgelegte Regelvergütung (faktisch) auf die Mindestvergütung zu begrenzen. Bei einer derartigen Handhabung würde zudem in Insolvenzverfahren mit Verfahrenskostenstundung das wirtschaftliche Risiko des Insolvenzverfahrens auch auf den Insolvenzverwalter übertragen, ohne dass dafür ein rechtfertigender Grund ersichtlich wäre. Allein der Hinweis, dass der Insolvenzverwalter sein Risiko durch die Genehmigung von Vorschussentnahmen reduzieren könne, überzeuge nicht.

Der Bezirksrevisor hat unter Berufung auf die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig um die Zurückweisung der Beschwerde nachgesucht.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 64 Abs. 3 InsO) des Insolvenzverwalters ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde hat auch insoweit vorläufig Erfolg, als der angefochtene Beschluss – trotz einer ausführlichen Begründung – aufzuheben und wegen der noch zu treffenden ergänzenden Feststellungen zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist, § 4 InsO, § 572 Abs. 3 ZPO.

Nach Auffassung der Kammer beinhaltet der Antrag des Insolvenzverwalter zwei Anträge, nämlich zum einen den Antrag, festzusetzen, in welcher Höhe ihm eine Vergütung (nebst Auslagen usw.) zustehe, zum anderen den Antrag, festzusetzen, dass diese (und hilfsweise eine geringere) Vergütung gemäß § 63 Abs. 2 InsO aus der Landeskasse zu zahlen sei. Diese Differenzierung hat das Amtsgericht – aus seiner Sicht konsequenterweise – nicht in hinreichender Weise vorgenommen.

Festzusetzen ...

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