Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch. Zwischenverfügung. Klarstellungsvermerk
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird bzgl. des beantragten Klarstellungsvermerks die angefochtene Zwischenverfügung des Amtsgerichts Annaberg vom 22.07.2005 (Az.: …) aufgehoben und das Amtsgericht (Grundbuchamt) angewiesen, unter Berücksichtigung der Auffassung des Landgerichts über den Eintragungsantrag zu entscheiden.
Tatbestand
I.
Im Grundbuch von … sind auf … mehrere Flurstücke genannt, für die die Beteiligten zu 1) und 2) als Eigentümer je zur Hälfte eingetragen sind. In der II. Abteilung ist unter lfd.-Nr. 1 ein Trinkwasserfernleitungsrecht an den Flurstücken … und … für den … gemäß Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 09.11.2000 eingetragen. Außerdem ist ein Durchgeh- und Durchfahrtsrecht für die Flurstücke … und … für die … gemäß Bewilligung vom 18.10.1995 (UR-Nr. … Notarin …) eingetragen. Der Notar … hat am 30.06.2005 den Antrag auf Grundbuchberichtigung und Eintragung eines Klarstellungsvermerks gestellt. Er beantragt im Einzelnen, das Trinkwasserfernleitungsrecht am Flurstück Nr. … zu löschen und bei diesem Recht einen Klarstellungsvermerk anzubringen. Er bezieht sich auf das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16.01.2004 (Az.: 6 S 3407/03), aus dem sich ergebe, dass auf dem Flurstück Nr. … lediglich ein Betretensrecht zum Betrieb, zur Instandhaltung und zur Erneuerung von auf einem anderen Grundstück befindlichen Anlagen besteht, wobei sich der Ausübungsbereich auf den bestehenden Weg beschränke.
Die Rechtspflegerin des Amtsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 22.07.2005 Eintragungshindernisse dahin genannt, dass zur Löschung der Dienstbarkeit ein rechtskräftiges Urteil vorzulegen sei. Des Weiteren hat sie in der Zwischenverfügung erklärt, dass dem Antrag auf Eintragung eines Klarstellungsvermerkes nicht stattgegeben werde, da sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung ergebe. Der Antrag sei somit zurückzuweisen.
Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 29.08.2005, soweit die Eintragung des Klarstellungsvermerks betroffen ist. Er verweist auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16.01.2004, in dessen Begründung die Möglichkeit der Eintragung eines Klarstellungvermerks genannt wurde. Der konkrete Inhalt der Dienstbarkeit sei im vorliegenden Fall nicht die Einlegung oder der Bestand einer Leitung, sondern ein Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht auf dem dienenden Grundstück zu einer Leitung auf einem anderen Grundstück. Im Übrigen entspreche die Zwischenverfügung nicht den Anforderungen des Gesetzes, weil das Mittel zur Beseitigung des Hindernisses nicht angegeben worden sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 71 Abs. 1 GBO). In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.
Nachdem die Rechtspflegerin – ohne abzuhelfen – die Sache an das Beschwerdegericht abgegeben hat, ist die Erinnerung als Beschwerde zu behandeln. Bei einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes hat das Beschwerdegericht nur zu prüfen, ob das in der Zwischenverfügung vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht oder nicht. Der Eintragungsantrag selbst ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. Demhardter, 22. Aufl. Rn. 35 zu § 71 GBO). Die Vorlage betrifft den Antrag auf Eintragung eines Klarstellungsvermerks. Die Kammer hat daher nur darüber zu befinden, ob das von der Rechtspflegerin angenommene Eintragungshindernis besteht.
Abgesehen davon ist die Zwischenverfügung ohnehin aufzuheben, da der Antragsteller zutreffend rügt, dass diese keinen Bestand haben kann, weil stets klare Angaben des Mittels oder der Wege der Beseitigung eines Vollzugshindernisses angegeben werden müssen (vgl. Demhardter, 22. Aufl., Rn. 1 zu § 18 GBO). Allein mit der Anregung, dass das Rechtsmittel zurückzunehmen sei, ist eine Zwischenverfügung nicht zulässig (BayObLG 1995, 359).
Das Grundbuchamt hat demnach über den gestellten Antrag auf Eintragung eines Klarstellungsvermerks zu entscheiden. Dabei wird es die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung vom 09.11.2000 des Regierungspräsidiums Chemnitz beizuziehen und seiner Prüfung zugrunde zu legen haben. Dabei hat es zu berücksichtigen, dass es § 44 Abs. 2 GBO nicht verbietet, dass der Rechtspfleger nach seinem Ermessen für erforderlich gehaltene klarstellende Zusätze in die Bezugnahme auf den vorliegenden Titel aufnimmt, wobei der Wortlaut der Bescheinigung maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16.01.2004 eindeutig, dass die Dienstbarkeit in einem Wegerecht besteht und nicht in einem Leitungsrecht im allgemein üblichen Sinne. Aus dem genannten Urteil ergibt sich auch, dass die Löschung des Trinkwasserleitungsrechts zu Lasten des Flurstücks Nr. … durch den … zu bewilligen ist, so dass einer Löschung des eingetragenen Trinkwasserfernleitungsrechts nichts mehr entgegensteh...