Entscheidungsstichwort (Thema)

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

 

Verfahrensgang

AG Annaberg (Urteil vom 06.10.2003; Aktenzeichen 3 Ls 530 Js 7530/02)

LG Chemnitz (Urteil vom 03.09.2002; Aktenzeichen 4 Ns 380 Js 49046/01)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 11.01.2005; Aktenzeichen 2 BvR 2125/04)

OLG Dresden (Beschluss vom 30.09.2004; Aktenzeichen 4 Ss 451/04)

BGH (Beschluss vom 29.09.2004; Aktenzeichen 5 StR 357/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Annaberg vom 06.10.2003 aufgehoben.

2. Der Angeklagte ist schuldig des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei tateinheitlichen Fällen jeweils mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und eines weiteren tateinheitlichen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.

3. a) Der Angeklagte wird deshalb unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 03.09.2002, rechtskräftig seit 03.09.2002, Az.: 4 Ns 380 Js 49046/01 und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt.

3. b) Die auf den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz, Az.: 4 Ns 380 Js 49046/01, vom 03.09.2002 erbrachten Leistungen werden mit der Maßgabe angerechnet, dass 3 Wochen der Freiheitsstrafe unter Ziffer 3 a) als verbüßt gelten.

4. Die weitergehende Berufung des Angeklagten wird verworfen.

5. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

6. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 315 Abs. 3 Nr. 1 b, 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; 25 Abs. 1, 52, 69, 69 a StGB

 

Tatbestand

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Annaberg vom 06.10.2003 wie folgt verurteilt:

  1. „Der Angeklagte ist schuldig des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in 2 Fällen sowie jeweils tateinheitlich des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und eines Vergehens des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte.

    Er wird deshalb sowie unter Auflösung der Strafen aus den Verurteilungen des Amtsgerichts Chemnitz 12 Ds 380 Js 49046/01 vom 03.09.2002 sowie 10 Ls 380 Js 57528/01 vom 03.09.2002 und in Zurückführung auf die dort verhängten Einsatzstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, wobei sich die Einzelstrafen aus der Anlage ergeben.

  2. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, vor Ablauf von noch 3 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
  3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie notwendige Auslagen.”

Gegen das in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil legte dieser durch anwaltlichen Schriftsatz vom 10.10.2003, beim Amtsgericht Annaberg eingegangen am gleichen Tage, form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß §§ 312 ff. StPO zulässige Berufung hat in der Sache lediglich in geringem Umfang Erfolg. Die Kammer geht – im Gegensatz zum Amtsgericht – davon aus, dass die auf der Polizeiflucht verwirklichten Tatbestände zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen, was im Ergebnis zu einer Reduzierung der unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 03.09.2002 (rechtskräftig seit 03.09.2002), Az: 4 Ns 380 Js 49046/01, zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe führt.

III.

Die Kammer hat in der Berufungshauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:

1. Zur Person

Der am 31.10.1956 geborene Angeklagte wuchs zunächst in einem vollständigen Elternhaus auf. Seine Mutter war von Beruf Näherin, sein Vater Lagerarbeiter. Er hat 6 Geschwister. 1968 ließen sich seine Eltern scheiden. Von 1972 bis 1974 erlernte er den Beruf eines Maschinenkeramikers. Anschließend war er bis 1986 oder 1987 als Kraftfahrer und Lagerarbeiter in der Genossenschaft in Annaberg tätig. 1987 wurde er vom 24.03.1987 bis 13.11.1987 inhaftiert. Am 18.06.1987 war er wegen „Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit” zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Chemnitz vom 20.11.1992 (Az: BSRH 1039/91 b) wurde der Angeklagte rehabilitiert und nach Maßgabe des 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes entschädigt. Von 1988 bis 1999 war der Angeklagte in Baden-Württemberg als Schichtführer in der Autoindustrie tätig. Im Jahr 1999 wurde er arbeitslos, da die Firma ihre Tätigkeit ins Ausland verlagerte. Seitdem bezog der Angeklagte Arbeitslosengeld bzw. später Arbeitslosenhilfe in Höhe von 680,00 EUR. Der Angeklagte und seine Ehefrau kehrten daraufhin von Baden-Württemberg nach Annaberg zurück. Der aus der Ehe hervorgegangene, zwischenzeitlich 25-jährige, Sohn blieb in Baden-Württemberg zurück. Sein Sohn will, dass der Ang...

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