Entscheidungsstichwort (Thema)

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 11.01.2005; Aktenzeichen 2 BvR 2125/04)

LG Chemnitz (Urteil vom 05.03.2004; Aktenzeichen 3 Ns 530 Js 7530/02)

 

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in 2 Fällen sowie jeweils tateinheitlich des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und eines Vergehens des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.

Er wird deshalb sowie unter Auflösung der Strafen aus den Verurteilungen des … vom … sowie … vom … und in Zurückführung auf die dort verhängten Einsatzstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 6 Monaten

verurteilt, wobei sich die Einsatzstrafen aus der Anlage ergeben.

2. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, vor Ablauf von noch 3 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie notwendige Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 25 (1), 69, 69 a, 315 III Ziff. 1 Buchstabe b), 315 b I Ziff. 3, 113 (1), 52, 53 StGB.

 

Tatbestand

I.

Der Angeklagte erlangte den Abschluss der 8. Klasse und hat später in der Abendschule die 9. Klasse nachgeholt. Nach abgeschlossener Ausbildung in einer Ziegelei war der Angeklagte in den Jahren von 1974 bis 1986 in verschiedenen Tätigkeiten in der Genossenschaft in Annaberg tätig und wurde 1987 erstmals in der DDR inhaftiert. 1988 verließ der Angeklagte die damalige DDR in die BRD. Er war dort in Baden-Württemberg als Schichtführer und Endkontrolleur tätig. Im Jahre 2000 kehrte der Angeklagte ins Erzgebirge zurück. Er ist derzeit arbeitslos und erhält 680 EUR Arbeitslosenhilfe. Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisters wie folgt in Erscheinung getreten:

  1. … (U1201) …

    Rechtskräftig seit …

    Tatbezeichnung: …

    Datum der (letzten) Tat: …

    Angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 194, § 52

  2. … (U1206) …

    Rechtskräftig seit …

    Tatbezeichnung: …

    Datum der (letzten) Tat: …

    Angewendete Vorschriften: StGB § 22, § 23, § 53, § 56, AO § 369, § 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 373 Abs. 1

    Maßnahme nach § 375 Abs. 2 Nr. 1 (…)

 

Entscheidungsgründe

II.

Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung hat das Amtsgericht Annaberg – Schöffengericht – folgende Feststellungen in der Sache getroffen:

Am 13.12.2001 gegen 17:30 Uhr kehrte der Angeklagte über den Grenzübergang Forsthaus Oberwiesenthal zusammen mit den anderweitig Verfolgten … und … aus der tschechischen Republik zurück. Dabei hatte der Angeklagte und die anderen Personen insgesamt 204 Stangen Zigaretten der Marke „West” und eine Stange Zigaretten der Marke „Philip Morris Superlights” bei sich, die sie entgegen den zollrechtlichen Bestimmungen in die Bundesrepublik Deutschland verbrachten. Die Zigaretten befanden sich in 4 Kisten mit jeweils 50 Stangen Zigaretten sowie einem scharzen Plastikbeutel. Die Kisten verstauten der Angeklagte und seine Mittäter so in dem Fahrzeug, welches vom Angeklagten geführt wurde, mit dem amtlichen Kennzeichen, …, dass eine Kiste und die Plastiktüte auf dem Rücksitz des Pkw verbracht wurden. Anschließend fuhr der Angeklagte in Richtung Annaberg, während sich die anderweitig Verfolgten zu Fuß ins Centrum Oberwiesenthal begaben. Der Angeklagte beabsichtigte einen ungerechtfertigten Steuervorteil durch den Weiterverkauf der Zigaretten zu erlangen und wollte diese an vormalige Arbeitskollegen aus dem Raum Baden-Württemberg verkaufen.

Zoll- und Grenzbeamten im Raum Oberwiesenthal/Annaberg war der Angeklagte durch seine Verhaltensweise und aus früheren Kontrollen bekannt. Etwa in Höhe des Sägewerkes Cranzahl begegnete der Angeklagte auf der Fahrt von Oberwiesenthal in Richtung Annaberg einer Streife des Bundesgrenzschutzes. Die Beamten des Bundesgrenzschutzes die über Funk Rücksprache mit den diensttuenden Kollegen im Raum Oberwiesenthal gehalten hatten, entschlossen sich, das Fahrzeug des Angeklagten zu kontrollieren, wendeten ihr Dienstfahrzeug und fuhren hinter dem Angeklagten her. Die Bundesgrenzschutzbeamten … und … welche sich im Fahrzeug befanden, näherten sich mit ihrem Fahrzeug, welches als Dienstfahrzeug deutlich erkennbar war, von hinten dem Pkw des Angeklagten auf der Strecke zwischen Cranzahl und Cunersdorf.

Der Angeklagte bemerkte die Streife des Bundesgrenzschutzes und vermutete bereits dort, dass er kontrolliert werden sollte. Da er wusste, dass er in seinem Fahrzeug illegal eingeführte Zigaretten hatte, versuchte er sich der Kontrolle zu entziehen, indem er zunächst am Bahnhof in Sehma die Hauptstraße verließ und dort wendete. Zurückgekehrt auf die Hauptstraße beschleunigte er sein Fahrzeug und fuhr weiter in Richtung Cunersdorf, wobei die Beamten des Bundesgrenzschutzes Mühe hatten, der Geschwindigkeit des Angeklagten mit seinem Fahrzeug zu folgen. Etwa 500 Meter vor dem Ortseingang Cunersdorf betätigten die Beamten des Bundesgrenzschutzes das Blaulicht an ihrem Fahrzeug und setzten den Leuchtschriftsatz mit der Aufschrift „Stop P...

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