Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Pflichteilsansprüche gegen die Beklagten als Erben des Herrn xxx, geb. am xxx, gestorben am xxx in xxx geltend. Die Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Verstorbenen. Sie wurde am xxx in xxx geboren. Während die Klägerin vor der Wende in den alten Bundesländern lebte, lebte der Erblasser in xxx.
Am 15.10.1998 errichtete der Erblasser mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, das auszugsweise wie folgt lautete (vgl. Anlageheft der Klägerin, Anlagen zum Schriftsatz vom 25.04.2006):
"§ 1 Eingang
Wir xxx haben am xxx vor dem Standesbeamten in xxx die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen.
Der Ehemann hat eine außereheliche Tochter, Frau xxx, geboren am xxx in xxx, wohnhaft xxx, xxx.
Wir sind an der gemeinschaftlichen Verfügung über unseren Nachlass nicht gehindert, keiner von uns hat bisher ein einseitiges Testament errichtet.
Vorsorglich widerrufen wir alle zeitlich vorausgegangenen letztwilligen Verfügungen, die einer von uns oder die wir gemeinsam errichtet haben, so dass für den Fall unseres Todes nur das Folgende gilt:
§ 2 Verfügungen für den Todesfall
Wenn der Ehemann als erster von uns beiden verstirbt, setzt er die Ehefrau zu seiner alleinigen und ausschließlichen Erbin ein. In diesen Fall wird die Tochter xxx sowie deren Nachkommen von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Tochter xxx soll lediglich ihren Pflichtteilsanspruch auf dem Nachlass des Ehemannes erhalten.
Wenn die Ehefrau die Erstversterbende ist, setzt sie ihren Ehemann zum Erben ein. Der Ehemann ist aber nur Vorerbe. Er ist nur von den Beschränkungen und Verpflichtungen der § 2113 BGB befreit, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Nacherbfall tritt beim Tod des Vorerben ein. Nacherben beim Tod des Ehemannes werden
1 xxx
2 xxx
je zur Hälfte.
Auch in diesem Fall soll die Tochter xxx lediglich den ihr zustehenden Pflichtteilsanspruch erhalten.
§ 3 Verfügungen für den zweiten Todesfall
Erben des Letztversterbenden von uns werden je zur Hälfte
1 xxx
2 xxx
Von der Erbfolge ausgeschlossen wird die Tochter xxx und deren Abkömmlinge, soweit der Ehemann der Letztversterbende ist. Ihr Pflichtteilsanspruch bleibt in diesem Fall erhalten. ..."
Nach dem Ableben seiner Ehefrau errichtete der Erblasser am 10.03.2001 ein weiteres Testament (vgl. Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.04.2006), das auszugsweise wie folgt lautet:
"§ 1 Vorbemerkung
Ausweislich von § 5 des vorbenannten Testamentes bin ich berechtigt, nach dem Eintritt des ersten Todesfalles sämtliche Bestimmungen für den zweiten Todesfall aufzuheben oder abzuändern. In Kenntnis dessen erkläre, an den Festlegungen für meinen Todesfall aus dem Testament vom 15.10.1998 nicht mehr festhalten zu wollen und ein neues Testament errichten zu wollen. ...
§ Erbrecht
Nach meinem Tode setze ich folgende Einrichtungen als Erben ein:
1 xxx
2 xxx,
xxx, den xxx.
..."
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie enterbt sei und ihr damit ein Pflichtteilsanspruch zustehe. Dies ergebe sich aus Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB. Da der Erblasser im Todeszeitpunkt im Beitrittsgebiet gelebt habe, stehe ihr ein Erbanspruch entsprechend den erbrechtlichen Verhältnissen eines ehelichen Kindes zu. Der Erblasser sei zum Todeszeitpunkt verwitwet und kinderlos gewesen, damit ergebe sich ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hilfsweise legt die Klägerin dar, dass die Regelung im Testament von 15.10.1998 als Erbeinsetzung bzw. Zuwendung eines Vermächtnisses in Höhe des Pflichtteils anzusehen sei.
Ursprünglich hat die Klägerin im Wege der Stufenklage den Beklagten als Gesamtschuldner als Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 10.08.2002 verstorbenen Erblassers beantragt (vgl. Seite 2 der Klageschrift).
Nach erteilter Auskunft hat die Klägerin die Auskunftsstufe für erledigt erklärt. Dem sind die Beklagten entgegen getreten.
Die Klägerin beantragte nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 49.140,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2004 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragten,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei aus rechtlichen Gründen abzuweisen. Nach dem in der alten Bundesrepublik geltenden Recht stehe der Klägerin kein Pflichtteilsanspruch zu. Da sie vor dem 01.07.1949 geboren worden sei, gelte sie als nicht mit dem Erblasser verwandt. Gemäß § 10 Abs. 2 NEhelG bliebe es insoweit auch nach dem Inkrafttretens des Nichtehelichengesetzes bei der vor dem 19.08.1969 geltenden Rechtslage.
Auch nach dem in der DDR geltenden Pflichtteilsrecht ergebe sich kein Pflichtteilsanspruch. Aus § 396 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB der DDR habe das Kind, auch das nichteheliche Kind, nur dann einen Pfl...