Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht in seiner Funktion als Insolvenzverwalter Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend.
Der Schuldner hatte ein Transportunternehmen, das sowohl im Nahverkehr Transportleistungen erbracht hat, als auch im Güternah- und Güterfernverkehr tätig war. Auf den Insolvenzantrag der AOK Sachsen vom 24.09.2003, beim Amtsgericht Chemnitz eingegangen am 29.09.2003, wurde über das Vermögen des Schuldners am 01.02.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet (Aktenzeichen: 1208 IN 2666/03). Zugleich wurde der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt.
Der Schuldner unterhielt bei der Beklagten ein sich im Soll befindliches Kontokorrentkonto und mehrere Darlehenskonten. Als Sicherheit hatte sich die Beklagte am 16.04.2003 eine Globalzession sämtlicher – auch künftiger – Forderungen des Schuldners aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A – Z einräumen lassen.
Im Einzelnen bezog sich die Abtretung vom 07.04.2003 (vgl. Anlage K 2) auf folgende Forderungen:
„1. Abgetretene Forderungen
1.1. Angaben zu den abgetretenen Forderungen
Die Abtretung bezieht sich auf die Forderungen, die aus der Geschäftstätigkeit des Zedenten entstanden sind oder hieraus künftig entstehen. Mit den Forderungen werden alle Nebenansprüche, einschließlich etwaiger Verzugszinsen abgetreten.
1.2.Forderungen im Kontokorrent
Sollte eine abgetretene Forderung im Verhältnis zwischen dem Zedenten und dem Drittschuldner in eine laufende Rechnung (echtes oder sog. uneigentliches Kontokorrent) einzustellen sein, so werden auch die Forderungen aus gezogenen und künftigen Salden abgetreten. …”.
Ausdrücklich war festgelegt, dass alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A – Z erfasst werden. Gemäß Ziffer 9. der der Globalzession zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten blieb der Schuldner zunächst zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Gemäß Ziffer 10. der allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte eine Offenlegung und Verwertung durch die Sparkasse lediglich in bestimmten Fällen erfolgen.
Ziffer 10.2. der allgemeinen Geschäftsbedingungen sah in soweit vor:
„Die Sparkasse ist berechtigt, die ihr abgetretenen Forderungen und die Sicherungsrechte offen zu legen und zu verwerten, wenn
ihre gesicherten Forderungen fällig sind und der Kreditnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug ist oder
der Kreditnehmer seine Zahlungen eingestellt hat oder
ein gerichtliches Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt worden ist”.
Der Kläger zog in seiner Funktion als Insolvenzverwalter Forderungen, auf die sich die Abtretung beziehen sollte, aus der Zeit vor der Insolvenzantragstellung ein. In diesem Zusammenhang zahlte der Kläger dann am 23.07.2004 einen Betrag von 160.000,00 EUR an die Beklagte im Hinblick auf deren Absonderungsrecht aus. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung des Klägers wird auf dessen Schreiben vom 22.12.2006 (Anlage B 2) Bezug genommen.
Ausweislich der Summen- und Saldenlisten des Klägers zum 30.06.2003 standen zu diesem Zeitpunkt Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners von ca. 281.000,00 EUR lediglich Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 248.000,00 EUR gegenüber.
Mit Schreiben vom 17.01.2006 hat der Kläger den Erwerb der Forderungen der Beklagten gegen die Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A – Z angefochten und die Beklagte aufgefordert, den sich aus der Anfechtung ergebenden Betrag in Höhe von 159.823,00 EUR bis zum 23.01.2006 auf das Insolvenzanderkonto einzuzahlen (vgl. Schreiben vom 17.01.2006, Anlage K 12). Dies wurde von der Beklagtenseite abgelehnt.
Der Kläger behauptet, der Erwerb der Forderungen der Beklagten aufgrund der Globalzession liege innerhalb eines Zeitraumes von ein bzw. zwei Monaten vor dem Insolvenzantrag der AOK. Die Beklagte habe allein ab dem 29.08.2003 noch Forderungen gegen den Drittschuldner aus der Globalzession in Höhe von 189.388,56 EUR erworben. Für den Erwerb der Forderungen könne nicht auf den Zeitpunkt der Globalabtretung abgestellt werden, sondern erst auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Entstehens der Forderungen. Damit sei der Kläger gemäß § 131 I Nr. 1 und Nr. 2 InsO zur Anfechtung berechtigt. Der Entstehungszeitpunkt der Forderungen lasse sich anhand der Rechnungen bestimmen. Die Rechnungen seien zeitnah gelegt worden. Dies ca. eine Woche nach Erbringung der Leistung durch den Insolvenzschuldner und dem Entstehen der Forderung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrages des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 21.09.2006 (Bl. 42-44 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an ihn 160.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 159.823,00 EUR seit dem 19.01.2006 und aus 177,00 EUR seit Rechtsh...