Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung aus Tierhalterhaftung in Anspruch.
Die Klägerin ist Eigentümerin, und Halterin der beiden Hunde _ (Rüde) und _ (Hündin). Beide Tiere haben eine Schulterhöhe zwischen 30 - 40 cm.
Der Beklagte ist Halter des 11-jährigen Hundes mit einer Schulterhöhe von gut 40 cm.
_ und _ sind in der Vergangenheit mehrmals aneinander geraten, zuletzt im Frühjahr 2005.
Am 11.11.2005 unternahm die Klägerin gegen 18.30 Uhr mit ihren beiden Hunden, die sie angeleint hatte, einen Spaziergang auf der ... in _ Als sie sich kurz vor dem unbefriedeten Grundstück des Beklagten in der _ befand, rannte hinter der Grundstückshecke _ bellend und knurrend auf die Straße. Er griff an. Es kam zum Kampf zwischen allen drei Hunden. In Folge des Gerangels zwischen den Hunden kam die Klägerin zu Fall.
Durch den Sturz zog sich die Klägerin unter anderem einen Bruch des linken Daumengrundgelenkes und ein Knieinnentrauma links mit einem Abriss des vorderen Kreuzbandes und laterialer Tibiakopffraktur zu. Die unfallbedingten Verletzungen der Klägerin werden nicht mehr völlig ausheilen. Mit einem Zukunftsschaden, jedenfalls in Gestalt verstärkter Arthrosebildung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.
In Folge des Sturzes hatte die Klägerin materielle Aufwendungen von 615,42 EUR.
Mit Anwaltsschreiben vom 19.5.2006 forderte die Klägerin den Privathaftpflichtversicherer des Beklagten auf, aufgrund des Vorfalls vom 11.11.2005 Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR sowie die Eintrittspflicht für zukünftig entstehende materielle und immaterielle Schäden zu bestätigen.
Mit Schreiben vom 30.5.2006 erklärte sich der Haftpflichtversicherer mit einer Schadensregulierung von 50% einverstanden und gab in vorgenannter Höhe - auch im Namen des Beklagten - einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis 31.12.2016 ab (vgl. Anlage K 1). Demzufolge zahlte die Haftpflichtversicherung des Beklagten an die Klägerin auf die materiellen Aufwendungen 307,71 EUR und auf das geforderte Schmerzensgeld 5.000,00 EUR.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, der Feststellungsantrag sei schon deshalb gerechtfertigt, weil sie Anspruch darauf habe, dass die Einstandspflicht für zukünftige Schäden unbefristet erklärt werde.
Ihr Rüde _ sei kein aggressives Tier. Jedenfalls habe er Angst vor _, weil dieser ihn in der Vergangenheit schon öfters angefallen und gebissen hätte. Aufgrund dieses Umstandes habe sie auch soweit möglich beim Spaziergang mit ihren Hunden die ... gemieden. Allerdings habe sie am Unfalltag über die vorgenannte Straße laufen müssen, da im Ort eine Prozession stattgefunden habe. Sie sei auch davon ausgegangen, dass das Grundstück des Beklagten - wie früher - weiterhin eingezäunt gewesen sei. Sie habe nicht gewusst, dass der Beklagte den Zaun entfernt hätte. _ sei auch plötzlich durch die Hecke knurrend und bellend auf die Straße ge- und auf ihre Hunde zugerannt. Sie habe zwar noch versucht, mit ihren beiden Tieren rückwärts "auszureißen" in der Hoffnung, dass _ dann, wenn sich die beiden Hunde wieder vom Grundstück des Beklagten entfernt hätten, ebenfalls zurückrennen würde. Dem sei aber nicht so gewesen. _ habe ihre beiden Hunde verfolgt und angefallen. Durch die Rauferei der Tiere und weil sie ihre Hunde an der Leine festgehalten habe, sei es zum Sturz gekommen. Sie - die Klägerin - müsse sich die Tiergefahr ihrer Hunde bei dieser Sachlage nicht zurechnen lassen. Sie habe sich mit den angeleinten Tieren auf der öffentlichen Straße bewegen dürfen. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass ein unangeleinter und unbeaufsichtigter Hund aus einem, noch etwas weiter entfernt liegenden, Grundstück plötzlich auf die Straße renne und ihre angeleinten Hunde angreife.
Sie beantragt daher zu erkennen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 307,71 EUR nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-Zinssatz seit dem 1.11.2006 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird -vorschlagsweise weitere 5.000,00 EUR - zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus dem Vorfall vom 11.11.2005 gegen 18.30 Uhr in _ Stadtteil _ auf der _, in Höhe des Hausanwesens, _ entsteht, soweit dieser Schaden nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.
Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Er trägt hauptsächlich vor, dem begehrten Feststellungsantrag fehle im Hinblick auf die Erklärung des Tierhaftpflichtversicherers vom 30.5.2006 das Rechtsschutzbedürfnis.
Im übrigen bestehe nur eine 50%ige Haftungspflicht. Die Klägerin sei vor allem durch die von den eigenen Tieren ausgehende Gefahr verletzt worden. Sie müsse sich deshalb die eigene Tierhalterhaftung en...