Entscheidungsstichwort (Thema)
im Grundbuch auf den Namen der Schuldnerin eingetragenes Grundstück
Verfahrensgang
AG Senftenberg (Beschluss vom 02.11.1999; Aktenzeichen 42 L 38/99) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 15.11.1999 wird unter Zurückweisung der Erinnerung der Schuldnerin der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 02.11.1999 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin nach einem Beschwerdewert von 1000,00 DM auferlegt.
Tatbestand
I.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht Senftenberg mit Beschluss vom 17. September 1999 die Zwangsverwaltung des o. g. Grundstücks wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 5000,00 DM (Kapitalteilbetrag nebst Kosten) angeordnet und den Beteiligten zu 3. zum Zwangsverwalter bestellt. Bereits zuvor, und zwar mit Beschluss vom 03.08.1999, hatte das Amtsgericht Cottbus als zuständiges Insolvenzgericht gem. den §§ 21, 22 InsO im Insolvenzeröffnungsverfahren den Betriebswirt … zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt sowie weitere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 InsO, darunter die Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbotes angeordnet (Az. 63 IN 289/99). Mit Beschluss vom 28. 12.1999 hat es das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und den Betriebswirt … zum Insolvenzverwalter bestellt.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 17.09.1999, der auch dem damaligen vorläufigen Insolvenzverwalter (am 22.09.1999) zugestellt worden war, hat die Schuldnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 08.10.1999 gem. § 766 ZPO Erinnerung eingelegt. Auf diese Erinnerung hin ist mit richterlichem Beschluss vom 02.11.1999 der Anordnungsbeschluss vom 17.09.1999 mit der Maßgabe aufgehoben worden, dass die Wirksamkeit der (richterlichen) Entscheidung bis zur Rechtskraft hinausgeschoben werde. Diesen der Gläubigerin am 08.11.1999 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin mit sofortiger Beschwerde vom 15.11.1999 – per Fax am 16.11.1999 bei Gericht eingegangen –, angegriffen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach den §§ 869, 793 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1.a) Das Amtsgericht (Richter) ist bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die Erinnerung der Schuldnerin vom 08.10.1999 gegen den Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts (Rechtspfleger) vom 17.09.1999 zulässigerweise von ihr eingelegt werden konnte. Zwar war im Zeitpunkt des Anordnungsbeschlusses bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 03.08.1999 das Insolvenzeröffnungsverfahren gegen die Insolvenzschuldnerin gem. den §§ 21, 22 InsO durch Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und durch andere Maßnahmen eingeleitet worden. Dies hatte zur Folge, dass der vorläufige Verwalter als sog. „starker” Verwalter Partei kraft Amtes Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners geworden war, so dass dieser generell die Partei- und Prozessführungsbefugnis erlangt hatte. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Stellung des „starken” vorläufigen Insolvenzverwalters unten unter 2. verwiesen. Gleichwohl muss auch dem Schuldner/Insolvenzschuldner die Möglichkeit erhalten bleiben, sich letztlich gegen ihn auswirkende Vollstreckungsmaßnahmen wehren zu können. Es geht dabei insbesondere auch um den Schutz seiner Rechtsposition. Ein Abschneiden von Rechtspositionen wäre mit allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht vereinbar. Der Schuldner hat nämlich ein Recht auf sofortige Klärung der Rechtslage und braucht sich nicht darauf verweisen zu lassen, dass der vorläufige „starke” Insolvenzverwalter prozessualrechtlich zulässige Rechtsmittel einlegt (so etwa Grunski in Anm. zu BGH LM § 727 Nr. 7 (= NJW 1992, 2159)). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass hier „nur” ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt war, dessen Rechtsposition – wie dieser Fall zeigt – im Gesetz nicht eindeutig geregelt ist und durchaus unterschiedlich beurteilt wird. Es war also auch die prozessuale Stellung dieser Art eines Insolvenzverwalters gerichtlich zu überprüfen, insbesondere, ob er bereits als Rechtsnachfolger wie der endgültige Insolvenzverwalter anzusehen ist. Bei dieser Fallgestaltung ist aber auf die allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften der ZPO abzustellen. Nach § 56 ZPO gilt bei Streit über einen Mangel in Bezug auf die Parteifähigkeit die betreffende Partei bis zur rechtskräftigen Feststellung des Mangels als partei- und prozessfähig (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, 1999, § 56 Rd.Nr. 13). Somit war in diesem Verfahrensstadium die Partei- und Prozessfähigkeit der Schuldnerin mit der Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln gegeben.
b) Soweit es um die Frage der Passivlegitimation der Schuldnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht, gilt nichts anderes. Die Partei, um deren Partei- oder Prozessfähigkeit geht, darf Rechtsmittel insb. zur Klärung dieser Frage einlegen (allgM, s. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 56 Rdn. 13 mwN), ganz gleich, ab wann dieser (angeblic...