Tenor
Die Beschwerde vom 18.04.2007 gegen den Vorbescheid des Notars … vom 28.02.2007 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.406,50 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1. betreibt gegen die Beteiligte zu 2. die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von Forst, Blatt 8474 eingetragene Grundstück Flur 13, Flurstück 7/3. Eigentümerin des Grundstückes war zunächst Frau ….
In einem Beurkundungstermin am 26.10.2001 vor dem Notar … in Cottbus (nachfolgend: Notar) trat die Beteiligte zu 2. zu a) „im eigenen Namen, als zukünftiger Eigentümer” und zugleich zu b) „aufgrund nicht widerrufener, in Urschrift vorliegender Belastungsvollmacht des amtierenden Notars vom 27.10.1999, UR.Nr. 1855/1999 für Frau …” auf. Sie bestellte zur Urkunde Nr. 1536/2001 zugunsten der Beteiligten zu 1. eine brieflose Grundschuld über 36.000,00 DM nebst Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung. Weiter heißt es in der Urkunde:
„Der Erschienene zu a) und die Vertretene zu b) nachstehend „der Eigentümer” genannt … erklären: … Wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld mit Zinsen und der einmaligen Nebenleistung unterwirft sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in den vorbezeichneten Grundbesitz, und zwar in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll.”
Die Beteiligte zu 2. wurde zwischenzeitlich als Eigentümerin des betroffenen Grundstückes in das Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 04.01.2007 beantragte die Beteiligte zu 1. beim Amtsgericht Cottbus aufgrund der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Grundschuld die Anordnung der Zwangsversteigerung des betroffenen Grundstückes. Das Amtsgericht Cottbus (59 K 3/07) teilte der Beteiligten zu 1. durch Verfügung vom 12.01.2007 mit, die Zwangsversteigerung könne noch nicht angeordnet werden. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung sei durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgt. Es sei daher die Vorlage einer (auch auszugsweisen) Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Urkunde, welche die Bevollmächtigung ausweise, und die Zustellung dieser Urkunde an den Schuldner erforderlich. In einer weiteren Verfügung vom 16.02.2007 verwies das Zwangsversteigerungsgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.09.2006 (V ZB 76/06).
Die Beteiligte zu 1. forderte daraufhin den Notar auf, ihr eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde Nr. 1855/1999 zu erteilen. Der Notar lehnte dies mit Vorbescheid vom 28.02.2007 ab. Zur Begründung führte er aus, in der Grundschuldbestellungsurkunde habe sich die Grundstückskäuferin als zukünftige Eigentümerin auch selbst der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Zu dieser Konstellation habe der BGH in seiner Entscheidung vom 21.09.2006 aber nicht Stellung genommen. Auf die weitergehende Begründung wird Bezug genommen.
Gegen diesen Vorbescheid hat die Beteiligte zu 1. unter dem 18.04.2007 Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den Notar anzuweisen, ihr eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunde UR.Nr. 1855/1999 zu erteilen. Die Beteiligte zu 1. ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügungen des Amtsgerichtes Cottbus der Ansicht, die verlangte Ausfertigung bzw. Abschrift zur Zwangsvollstreckung zu benötigen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 18.04.2007 ist nach § 54 Abs. 1 BeurkG statthaft und zulässig.
Der Notar ist, anders als in der Beschwerdeschrift angegeben, weder Beschwerdegegner noch sonstiger Beteiligter des Beschwerdeverfahrens. Er stellt vielmehr die Vorinstanz dar, deren Entscheidung zur Überprüfung durch das Landgericht steht (Huhn/von Schuckmann BeurkG, 4. Aufl., § 54 Rn. 9). Beteiligte des Beschwerdeverfahrens ist hingegen die Schuldnerin, von deren Anhörung die Kammer aber absieht, zum einen, weil nicht zu ihren Lasten entschieden wird und zum anderen, weil im Zwangsversteigerungsverfahren vor der Entscheidung über die Anordnung der Vollstreckungsversteigerung im Interesse eines wirksamen Vollstreckungszugriffes dem Schuldner regelmäßig kein rechtliches Gehör zu gewähren ist (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 15 Rn. 28).
In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die das Beschwerdegericht zunächst Bezug nimmt, hat der Notar die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Urkunde Nr. 1855/1999 gegenüber der Beteiligten zu 1. abgelehnt.
Da in der vorgenannten Urkunde keine Willenserklärung der Beteiligten zu 1. enthalten ist, kann sie den Anspruch auf eine Ausfertigung oder Abschrift nicht auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG stützen. Auch die übrigen Alternativen für ein Recht auf Ausfertigungen und Abschriften nach dieser Vorschrift sind hier unzweifelhaft nicht gegeben.
In Betracht kommt vorliegend allenfalls ein Anspruch der Beteiligten zu 1. aus § 792 ZPO. Danach kann ein Gläubiger anstelle des Schuldners von einem Notar die Erteilung einer Urkunde verlangen, wenn die Urkunde dem Sc...