Verfahrensgang
AG Senftenberg (Entscheidung vom 29.10.2010; Aktenzeichen 21 C 165/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 29.10.2010 - 21 C 165/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Leistungen aus einem zwischen der ...... Bank GmbH und ihr bestehenden "Restschuld-Gruppenversicherungsvertrag", dem der Kläger im Rahmen der Finanzierung seines bei der ..... GmbH erworbenen Pkw als Versicherter beigetreten ist.
Wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das Amtsgericht die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es sich für örtlich unzuständig halte. Die vorrangig in Betracht kommende zuständigkeitsbegründende Norm des § 215 VVG sei ihrem Wortlaut nach nicht einschlägig, da als Versicherungsnehmer der Beklagten die ..... Bank GmbH und nicht der Kläger anzusehen sei, der nur Versicherter im Sinne des § 44 Abs. 1 VVG sei. Eine analoge Anwendung des § 215 VVG auf Klagen des Versicherten sei mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht angezeigt. Der Gesetzgeber habe anders als in dem zuvor in Kraft getretenen Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO nur den Wohnsitz des Versicherungsnehmers und nicht auch den des Versicherten aufgeführt. Hieraus sei zu schließen, dass ein umfassender Wohnsitzgerichtsstand nicht habe begründet werden sollen. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Senftenberg ergebe sich auch nicht aus Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO, da die Beklagte am Sitz ihrer deutschen Niederlassung in ...... verklagt werden könne.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt.
Der Kläger rügt, dass das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe. Diese ergebe sich aus § 215 Abs. 1 VVG, der nicht allein auf das Verhältnis des Versicherers bzw. Vermittlers zum Versicherungsnehmer Anwendung finde, sondern auch Klagen des bzw. gegen den Versicherten erfasse. Die Interessenlage des Versicherten bezogen auf eine wohnortnahe Klagemöglichkeit bzw. Inanspruchnahme sei mit derjenigen des Versicherungsnehmers vergleichbar, so dass § 215 Abs. 1 VVG entsprechend zur Anwendung gelangen müsse.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 29.10.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Senftenberg - 21 C 165/10 - die Beklagte zu verurteilen,
a) an den Kläger 813,40 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 162,68 € seit dem 02.12.2009, 02.01.2010, 02.02.2010, 02.03.2010, 02.04.2010 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 827,05 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.01.2010 freizustellen,
b) den Kläger bedingungsgemäß von monatlichen Darlehensraten ab Mai 2010 über 127,85 €, fällig jeweils zum 5. eines Monats, sowie monatlich zu erbringenden Versicherungszahlungen von 34,83 € (......), fällig jeweils zum 1. eines Monats, für die Dauer seiner gegenwärtigen, ununterbrochenen Arbeitslosigkeit gegenüber der ........-Bank (Darlehens-Nr. .......), ..........., längstens bis einschließlich November 2011 freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht mit dem Verweis auf seine örtliche Unzuständigkeit abgewiesen. Insbesondere lässt sich eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Senftenberg nicht aus § 215 Abs. 1 VVG herleiten.
Nach wohl überwiegender Ansicht kann sich auch ein Versicherter, der nicht Versicherungsnehmer ist, auf diese Vorschrift berufen, wenn er Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend macht, da der sachliche Anwendungsbereich des § 215 Abs. 1 VVG eine Einschränkung hinsichtlich der berechtigten Personen nicht enthält und Versicherte ebenso schutzwürdig wie Versicherungsnehmer sind (vgl. etwa Looschelders/Heinig, JR 2008, 265, 267; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 215 Rn. 17; unklar dagegen LG Halle [Saale], Beschluss vom 15.10.2010 - 5 O 406/10, Juris, das einerseits meint, dass § 215 VVG für Personen, die Ansprüche gegen den Versicherer geltend machen, ohne Versicherungsnehmer zu sein, nicht anwendbar sei [vgl. Rn. 4], an anderer Stelle [Rn. 14] allerdings unter Bezugnahme auf Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, § 215 Rn. 21 f., darauf verweist, dass die Zuständigkeitsregelung des § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG "nur im Verhältnis zw...