Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachenrechtsbereinigung: Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung der Anspruchsberechtigung ohne vorangegangenes notarielles Vermittlungsverfahren

 

Orientierungssatz

1. Die Klage auf Feststellung der Anspruchsberechtigung gemäß SachenRBerG § 108 ist vor Einleitung eines notariellen Vermittlungsverfahrens möglich. Diese Klage stellt jedoch nur eine Ausnahme dar, da den Beteiligten eine inzidente Prüfung dieser Frage im Rahmen des Vermittlungsverfahrens bzw des gerichtlichen Verfahrens nach den SachenRBerG §§ 103ff zugemutet werden kann.

2. Ein rechtliches Interesse ist ua dann zu bejahen, wenn ein notarielles Vermittlungsverfahren entbehrlich werden würde bzw wenn dem Kläger aufgrund einer Kündigung des Eigentümers der Rechtsverlust droht. Das Feststellungsinteresse wird aber nicht allein dadurch begründet, daß der Kläger die Entscheidung einfacher, schneller und kostengünstiger erhält.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735118

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