Verfahrensgang
Tenor
Die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 19.01.2004 ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe
Das Gericht hat mit Beschluss vom 19.01.2004 einer Zuschlagsbeschwerde der Beschwerdeführer stattgegeben und den Beteiligten zu 3) und 4) die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer aufgegeben sowie mit Beschluss vom 08.03.2004 eine hiergegen gerichtete Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3) und 4) zurückgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) hat das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Landgerichts vom 08.03.2004 vollständig und den Beschluss vom 19.01.2004 hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass eine erneute Entscheidung des Landgerichts auch unterbleiben kann, wenn dieses nunmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass jede Seite ihre Kosten selbst zu tragen hat.
Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht nunmehr unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in vorzitierter Entscheidung aufgestellten Grundsätze. Eine klarstellende Entscheidung erscheint aber dennoch angezeigt, weil das Bundesverfassungsgericht den Kostentenor auch hinsichtlich der gerichtlichen Kosten aufgehoben hat und hierzu eine Entscheidung veranlasst ist.
Hinsichtlich der gerichtlichen und der außergerichtlichen Kosten scheiden die Beteiligten zu 3) und 4) aufgrund der für das Gericht bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Kostenschuldner aus. Die Gläubigerseite kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil sie von der Kammer in gleicher Weise am Verfahren beteiligt worden ist, wie die Beteiligten zu 3) und 4), nämlich ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf eine etwaige Kostentragungspflicht. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze streiten daher auch für die Gläubigerseite. Zudem hat sich die Gläubigerseite am Beschwerdeverfahren nicht aktiv beteiligt. Damit fallen etwaige außergerichtliche Kosten eines Beteiligten diesem selbst zu Last. Gerichtskosten entstehen nicht, weil für die obsiegenden Beschwerdeführer die Beschwerdeentscheidung gerichtsgebührenfrei und ein sonstiger Kostenschuldner nicht ersichtlich ist.
Unterschriften
Schubert Richter am Landgericht
Fundstellen