Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweisverwertungsverbot nach grob gesetzwidriger Beweismittelbeschaffung

 

Orientierungssatz

Die bei einer Hausdurchsuchung, die unter bewußt unzutreffender Bejahung von Gefahr im Verzuge durch Staatsanwaltschaft und Polizei durchgeführt wurde, sichergestellten Beweismittel dürfen zur Beweisführung gegen den Beschuldigten nicht verwertet werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734709

StV 1993, 573

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