Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweisverwertungsverbot nach grob gesetzwidriger Beweismittelbeschaffung
Orientierungssatz
Die bei einer Hausdurchsuchung, die unter bewußt unzutreffender Bejahung von Gefahr im Verzuge durch Staatsanwaltschaft und Polizei durchgeführt wurde, sichergestellten Beweismittel dürfen zur Beweisführung gegen den Beschuldigten nicht verwertet werden.
Fundstellen
Haufe-Index 1734709 |
StV 1993, 573 |
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