Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlängerung der im Vergleich vereinbarten Räumungsfristen

 

Orientierungssatz

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

1. Nach ZPO § 794a Abs 1 kann zwar auch bei einer vergleichsweisen Regelung betreffend Räumung von Wohnraum durch das Gericht eine Räumungsfrist gewährt werden. Jedoch darf einem solchen Antrag auf Räumungsfristgewährung nur entsprochen werden, wenn die rechtzeitige Räumung an Ereignissen oder Entwicklungen scheitert, die bei Abschluß des Räumungsvergleichs nicht zu übersehen waren.

2. An die Verlängerung einer vergleichsweise eingeräumten Räumungsfrist sind strenge Maßstäbe anzulegen. Sie kommt nur in Betracht, wenn neue Ereignisse eingetreten sind, insbesondere sich erkennbar die Entwicklung zur Wohnungssituation zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht übersehen ließ.

3. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Mieter sich zur Räumung der Wohnung verpflichtet hatte, ohne eine anderweitige Ersatzwohnung in Aussicht zu haben, und sich die - bekanntermaßen angespannte - Wohnungsmarktlage seit dem Räumungsvergleich nicht erheblich verändert hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1732680

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