Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauch eines Räumungstitels infolge Einweisungsverfügung des Ordnungsamtes. Verwirkung des Räumungsanspruchs. Einwand des Abschlusses eines neuen Mietvertrages im Zwangsvollstreckungsverfahren

 

Orientierungssatz

1. Der Verbrauch eines Räumungstitels tritt nicht deshalb ein, weil die Ordnungsbehörde den Räumungsschuldner in die Wohnung eingewiesen hat (Anschluß LG Freiberg (Breisgau), 1989-03-13, 3 T 45/88, DGVZ 1989, 155). Ungeachtet eines bestehenden Folgenbeseitigungsanspruchs gegen die Ordnungsbehörde kann nach Ablauf der Einweisungsfrist daher erneut die Räumungsvollstreckung betrieben werden. Der Umstand, daß eine erneute Zwangseinweisung zu erwarten ist, steht dem nicht entgegen.

2. Ein Räumungsgläubiger, der (fortlaufend) versucht, die Räumungsvollstreckung zu betreiben, hat demnach seinen Räumungsanspruch nicht verwirkt, noch handelt er rechtsmißbräuchlich.

3. Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens ist nicht zu klären, ob der Einwand des Vollstreckungsschuldners zutrifft, zwischen den Parteien sei ein neuer Mietvertrag zustande gekommen. Dieser Einwand kann nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733439

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