Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Räumungsvollstreckung beim Widerspruch des Gläubigers gegen ordnungsbehördliche Wiedereinweisungsverfügung bzw deren Verlängerung

 

Orientierungssatz

Wurde der Räumungsschuldner durch eine Verfügung der Ordnungsbehörde, deren sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde, in die bisherige Wohnung wiedereingewiesen, und wurde die Einweisungsverfügung mehrmals verlängert, so sind die Verlängerungsverfügungen dahingehend auszulegen, daß auch für sie die sofortige Vollziehbarkeit gilt, mit der Folge, daß der Widerspruch des Räumungsgläubigers gegen die (zuletzt ergangene) Verlängerungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hat und die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungstitel nicht zulässig ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734382

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