Entscheidungsstichwort (Thema)

Feuchtigkeit zwischen den Scheiben eines Doppelfensters als erheblicher Wohnungsmangel. Beweislast des Vermieters

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Dringt Feuchtigkeit zwischen die Scheiben eines Doppelfensters, so daß diese blind werden, ist ein erheblicher Wohnungsmangel gegeben.

2. Hat der Mieter einen Wohnungsmangel bewiesen oder ist ein solcher unstreitig, muß der Vermieter beweisen, daß der Mangel vom Mieter verschuldet ist, so daß eine Minderung ausgeschlossen wäre.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1730838

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