Entscheidungsstichwort (Thema)
Abhängigkeit des vereinbarten Sonderpreises von der sofortigen Zahlung des Kaufpreises bei Lieferung und Rechnungsstellung
Leitsatz (amtlich)
Die in einem Vertrag über Lieferung und Montage einer Kücheneinrichtung, mit dem Sonderpreise vereinbart wurden, verwendete Klausel "Der Sonderpreis ist nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig" verstößt gegen § 309 Nr. 2 b BGB und ist deswegen unwirksam.
Normenkette
BGB § 309 Nr. 2b
Verfahrensgang
AG Lampertheim (Entscheidung vom 07.07.2010; Aktenzeichen 3 C 214/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lampertheim vom 07.07.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: EUR 3.372,-
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
In der Berufungsinstanz im Streit steht nur noch die der Höhe nach unstreitige Differenz von insg. EUR 3.372,00 zwischen den vereinbarten Sonderpreisen und den Normalpreisen der von den Beklagten beim Kläger gekauften Küchenteile. Der Kläger fordert von den Beklagten die Zahlung dieser Differenz, da die Beklagten die folgende Sonderpreisklausel nicht erfüllt hätten:
"Der Sonderpreis ist nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig."
Das Amtsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung des vollen Preises für Küche und Küchengeräte zuerkannt. Die Vereinbarung des Sonderpreises für den Fall der Zahlung bei Lieferung und Rechnungsstellung sei eine zulässige Skontoabrede. Vorliegend handele es sich um Werklieferungsverträge, sodass im Wege der Auslegung die Abrede so eingeordnet werden müsse, dass zumindest Abnahmereife habe vorliegen müssen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.
Die Beklagten hätten nicht entsprechend der Skontoabrede gezahlt, sodass diese verfallen und der komplette Preis zu entrichten sei. Nach der am 22.12.2006 erfolgten Lieferung seien die Rechnungen am 29.12.2006 erstellt und an die Beklagten versandt worden. Gezahlt sei der nach der Anzahlung offene Rechnungsbetrag des jeweiligen Sonderpreises erst am 11.01.2007 und damit nicht mehr im Sinne der Sonderpreisvereinbarung. Es sei ohne Belang, dass die Beklagten am Lieferungstage dem Mitarbeiter M. den Restbetrag in bar angeboten haben wollen, denn dieser habe keine Inkassovollmacht gehabt. Ebenso sei ohne Belang, dass der Kläger selbst an diesem Tag nur zeitweise anwesend gewesen und das Geld nicht kassiert habe, denn es sei Sache der Beklagten, ihrer Zahlungsverpflichtung rechtzeitig nachzukommen.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageabweisungsziel weiterverfolgen. Sie tragen dazu vor:
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Maßgeblich sei hinsichtlich der Skontoabrede nicht der Tag der Rechnungsstellung, sondern deren Zugang bei den Beklagten. Dieser sei erst am 06. oder am 08.01.2007 erfolgt, worauf beide Beklagte sich sofort mit dem Kläger in Verbindung gesetzt hätten, um die Zahlung zu bewirken. Der Kläger selbst habe die Beklagten erst am 11.01.2007 treffen wollen.
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Der Kläger sei beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen der Skontoabrede, nämlich Lieferung und Rechnungszustellung. Auf den Versand komme es nicht an. Vielmehr sei die Restzahlung sofort nach Rechnungseingang seitens der Beklagten angeboten und absprachegemäß erst einige Tage später an den Kläger erfolgt.
Der Kläger verteidigt das Urteil und begründet dies wie folgt:
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Die Rechnungen vom 29.12.2006 seien direkt auf dem Postweg zu den Beklagten gegangen. Als am 10.01.2007 entgegen der getroffenen Vereinbarung noch keine Zahlung eingegangen gewesen sei, seien die Beklagten angemahnt und in Verzug gesetzt worden. Erst am 11.01.2007 und damit für die Skontoabrede zu spät habe der Kläger EUR 15.000,- in bar erhalten.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von EUR 3.372,- aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen vom 13.10.2006 über Kauf, Lieferu...