Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 15.01.2015; Aktenzeichen 9 O 222/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 15.1.2015 - 9 O 222/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Highboard der Marke Gielesse, außen in Eiche dunkel furniert (Rovere Wenge) mit einer Glasschiebetür Bianco extra und 1 Innenschubkasten, 180 cm × 120 cm × 50 cm) herauszugeben Zug um Zug gegen Rückzahlung der von ihm für das Highboard geleisteten Anzahlung in Höhe von 892,75 EUR.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. Von den Kosten im ersten Rechtszug tragen der Kläger 55 % und der Beklagte 45 % mit Ausnahme der durch die Anrufung des sachlich unzuständigen AG Weinheim entstandenen Mehrkosten, die der Kläger alleine trägt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Einbau einer Küche geltend und begehrt Herausgabe eines an den Beklagten gelieferten Küchen-Highboards.
Das LG, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat dem Zahlungsantrag stattgegeben, dem Antrag auf Herausgabe des Highboards jedoch nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der dafür geleisteten Anzahlung in Höhe von 892,75 EUR.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sich gegen die Verurteilung lediglich Zug um Zug wendet. Hilfsweise, für den Fall, dass die von ihm erklärte Aufrechnung unzulässig sein sollte, begehrt er Zahlung in Höhe weiterer 811,50 EUR (Anzahlung des Beklagten für das Highboard in Höhe von 892,75 EUR abzügl. Speditionskosten des Klägers für erfolglosen Abholversuch in Höhe von 81,00 EUR netto). Der Beklagte verteidigt hinsichtlich der Verurteilung Zug um Zug das angefochtene Urteil, beantragt Zurückweisung der Berufung des Klägers und erstrebt mit seiner eigenen Berufung hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 die Klageabweisung. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 08.07.2015 (II 127).
II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg, die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
1. Zur Berufung des Beklagten:
Der Kläger hat entgegen der Auffassung des LG keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.252,50 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung und den Einbau der Küche. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um einen Anspruch auf restlichen Werklohn gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 BGB handelt oder auf restlichen Kaufpreis gemäß §§ 651, 433 Abs. 2 BGB handelt. Denn der Kläger kann einen über den vom Beklagten unstreitig gezahlten Sonderpreis hinausgehenden Betrag nicht verlangen. Die vertragliche Regelung, mit der er seinen Anspruch begründet, ist entgegen der Auffassung des LG als Preiserhöhungsklausel gemäß § 309 Nr. 1 BGB unwirksam, weshalb es bei den vereinbarten Sonderpreisen zu bleiben hat (vgl. das unter Beteiligung des Klägers ergangene Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.04.2015, 8 U 144/14, juris, vgl. II 91-101).
a) Allerdings ist das LG zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer "Manufakt-Küche" nach Plan auf der Grundlage der Auftragsbestätigung des Klägers vom 08.03.2012 (I 68-71 = B3, I 54-57) zu Stande gekommen ist. Diese vom Beklagten unterschriebene Auftragsbestätigung wich, wie das LG zu Recht ausführt, erheblich vom ursprünglichen, vom Beklagten nicht angenommenen Angebot des Klägers vom 02.03.2012 (AH I, B6) ab und stellte deshalb ein neues Angebot dar, welches der Beklagte durch seine Unterschrift und die Rücksendung an den Kläger angenommen hat. Wenn die Parteien, wie der Beklagte in der Berufung behauptet (Schriftsatz vom 16.03.2015, S. 2, II 39; Schriftsatz vom 04.05.2015, II 59/61), hinsichtlich der im Angebot vom 02.03.2012 auf S. 3 unter Pos. 1 aufgeführten Elektrogeräte (AH I, B6) eine Leistung ohne Rechnung auf der Grundlage des Angebots vom 02.03.2012 vereinbart haben, berührt dies die Wirksamkeit des hinsichtlich des auf der Grundlage der Auftragsbestätigung vom 08.03.2012 abgeschlossenen Vertrags nicht. Dort sind die Geräte und ihre Preise ebenso wie in der Rechnung vom 17.04.2012 nicht mehr mit aufgelistet, auch wenn das Wort "Elektrogeräte" ersichtlich versehentlich auf S. 3 jeweils im Betreff und dem unten auf der Seite befindlichen Kasten mit den Preisinformationen stehen geblieben ist. Ihre Bezahlung begehrt der Kläger mit der Klage auch nicht.
b) Jedoch beläuft sich der zwischen den Parteie...