Leitsatz (amtlich)
Eine Klausel in einem Verbrauchervertrag, wonach individuell vereinbarte Sonderpreise ungültig sind und an deren Stelle "reguläre" Preise zu zahlen sind, falls die Sonderpreise nicht rechtzeitig gezahlt werden, ist gem. § 309 Nr. 1 BGB unwirksam.
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 18.08.2014; Aktenzeichen 5 O 19/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 18.8.2014 (5 O 19/14) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 183 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 10.11.2011 als Gesamtschuldner zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen), mit Ausnahme der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (1 H 3/11, AG Weinheim), die der Beklagte zu 1 zu tragen hat, werden der Klägerin auferlegt.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagten erwarben bei der Klägerin eine Musterküche, verschiedene Ergänzungsteile und diverse Elektrogeräte. Hierüber wurden drei Vertragsurkunden gefertigt, in denen jeweils die ursprünglichen Preise und geringere Preise, die teils als Sonderpreis bezeichnet sind, angegeben werden. Die in den Vertragsurkunden jeweils ausgewiesene Mehrwertsteuer errechnet sich aus den niedrigeren Preisen; diese niedrigeren Preise hat die Klägerin den Beklagten auch in Rechnung gestellt. Auf Seite 2 der Vertragsurkunden befindet sich jeweils eine insoweit gleichlautende Regelung (die nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben ist), wonach die Sonderpreise nur bei vollständiger Zahlung am Tage der Rechnungsstellung gültig sind. Die Kläger haben die in den drei Rechnungen angegebenen Kaufpreisforderungen in Gesamthöhe von 24.671 EUR erst mehrere Wochen nach Rechnungstellung bezahlt. Mit ihrer Klage macht die Klägerin u.a. die Differenz zwischen den höheren und den in Rechnung gestellten niedrigeren Preisen in Gesamthöhe von (13.000 EUR + 1.049 EUR + 4.885,57 EUR =) 18.934,57 EUR geltend, weil die jeweils vereinbarten Sonderpreise mangels rechtzeitiger Zahlung hinfällig geworden seien.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstreben.
II. Die zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur vollständigen Klagabweisung, soweit das LG noch nicht rechtskräftig über die Klage entschieden hat. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten außer dem rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 183 EUR die mit der Klage verfolgten Ansprüche auf Zahlung der restlichen Kaufpreise nicht zu.
1. Soweit das LG (LGU 7) der Kaufpreisklage über ein Reinigungsmittel i.H.v. 183 EUR nebst Zinsen stattgegeben hat, ist die Entscheidung mangels Einlegung eines Rechtsmittels rechtskräftig.
Ein darüber hinausgehender Restkaufpreisanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagten nicht zu.
2. Das LG ist der Auffassung, zwischen den Parteien seien drei Kaufverträge über eine Musterküche zum Preis von 21.800 EUR, eine Küchenergänzung zum Preis von 7.649 EUR und über Elektrogeräte zum Preis von 14.156,57 EUR zustande gekommen. Bei den jeweils getroffenen Zusatzvereinbarungen:
"Die Sonderpreise sind nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Rechnungsstellung. Bei späterer oder unvollständiger Zahlung sind die Sonderpreise ungültig."
handele es sich um Skontoabreden bzw. um aufschiebend bedingte Teilerlasse für den Fall fristgerechter Zahlung, die als Preisvereinbarungen gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle unterlägen.
Das hält der berufungsrechtlichen Prüfung nicht stand.
3. Zwischen den Parteien sind drei gesonderte Kaufverträge mit Inhalt der Auftragsbestätigungen der Klägerin vom 28.1.2010 (B 3, B 4, B 7), die die Beklagten unterschrieben an die Klägerin zurückgesandt haben, zustande gekommen. Die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) dieser Verträge ergibt, dass die Parteien folgende Kaufpreise vereinbart haben:
a) Kaufvertrag über die Musterküche aus dem Ausstellungsraum (B 4):
Insoweit haben die Parteien einen Gesamtkaufpreis von pauschal 8.800 EUR (inkl. 1.405,04 EUR MwSt.) vereinbart.
In der ersten Zeile der Vertragsurkunde hinter der Artikelbeschreibung "Musterküche von E. inkl. Arbeitsplatte und Wangen" steht zwar in Klammern der Betrag von " EUR 21.800". Der ausgewiesene Preis ist dann aber mit 8.800 EUR angegeben. Bei verständiger Würdigung des in Klammern genannten Preises will die Klägerin als Verkäuferin damit nur zum Ausdruck bringen, was die Musterküche ursprünglich (sei es als "regulärer" Preis, als Listenpreis oder als unverbindliche Preisangabe des Herstellers) gekostet hätte. Für die Muster- bzw. Ausstellungsküche wurde zwischen den Parteien aber ein Kaufpreis von nunmehr nur noch 8.800 EUR vereinbart. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird bestätigt durch die hier und in der späteren Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer.
b) K...