Verfahrensgang
AG Fürth (Odenwald) (Urteil vom 18.04.1996; Aktenzeichen C 274/93) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 18.4.1996 (Az. C 274/93) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, ist somit zulässig.
In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Mietzins verneint und dem Grunde nach ein Schadens ersatzanspruch der Beklagten bejaht.
Die Ausführungen in dem amtsgerichtlichen Urteil sind zutreffend, so daß insoweit Bezug genommen werden kann.
Ergänzend ist folgendes anzuführen:
1. Die Kammer hat bereits in dem Urteil vom 21.12.1994 in dem Verfahren 7 S 68/94 Ausführungen gemacht zur Frage der Mangelhaftigkeit der vermieteten Wohnung durch die Verwendung des Holzschutzmittels Xyladecor. Auch nach nochmaliger Überprü- fung hält die Kammer an den dort gemachten Ausführungen fest. Daraus folgt, daß der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Mietzins für die von ihm vermietete Wohnung hat, umgekehrt aber ein Anspruch der Mieter auf Schadensersatz besteht.
2. Gegen die Heranziehung des Sachverständigen … bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Der Sachverständige ist nicht „nur” Chemiker, sondern hat auf dem hier in Rede stehenden Gebiet lange gearbeitet und eigene Erkenntnisse gewonnen. In dem angefochtenen Urteil wird nachvollziehbar der Werdegang des Sachverständigen beschrieben, so daß gegen seine grundsätzliche Eignung als Sachverständiger keine Einwände erhoben werden können.
3. Das von dem Sachverständigen … erstellte Gutachten ist auch inhaltlich verwertbar. Die in dem Gutachten getroffenen Aussagen sind auch für die Kammer nachvollziehbar. Der Sachverständige begründet sehr anschaulich, warum er davon ausgeht, daß schon ein Wert von 100 Nanogramm/cbm Lindan in der Raumluft gesundheitsschädlich ist. Er hat ferner erläutert, warum die Belastung durch PCP im vorliegenden Fall keine Rolle spielt.
Auch die Bedingungen, unter denen die Probenentnahmen durch den Sachverständigen erfolgten, machen die gefundenen Ergebnisse nicht unbrauchbar. Zum Zeitpunkt der Probenentnahmen herrschte in den Räumen eine Temperatur von 26 Grad Celsius, die Räume waren vorher nicht gelüftet worden. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Sachverständige bei der Probeentnahme aber nicht gegen die VDI-Richtlinie 4300 verstoßen. Im Schreiben vom 15.1.1994 hat der Sachverständige sich mit diesem Vorwurf auseinandergesetzt und ausgeführt, daß mit der Richtlinie, an deren Erarbeitung der Sachverständige beteiligt war, nicht ausgedrückt werden soll, daß mehrere Stunden vor einer Messung intensiv gelüftet werden muß, sondern daß nach einer intensiven Lüftung mehrere Stunden bis zur Messung abgewartet werden muß bis zur Gleichgewichtseinstellung der Schadstoffkonzentration in der Raumluft. Es sei nicht richtig, daß bei längerem Nichtlüften (mehr als 24 Stunden) einer Wohnung die Schadstoffkonzentration immer weiter ansteigt, vielmehr stelle sich nach einer mehr oder weniger langen Zeit ein Gleichgewichtszustand zwischen den ausdunstenden Schadstoffen mit der natürlichen Luftwechselrate in den Räumen ein.
4. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten auch berechnet, welche Konzentrationen an Schadstoffen bei Übergabe der Wohnung am 15.3.1988 vorlagen. Zu dieser Zeit war der Grenzwert, von dem auch der Kläger ausgeht, von 1.000 Nanogramm/cbm Lindan in der Raumluft überschritten mit Werten zwischen 1.680 und 2.320 Nanogramm pro Kubikmeter Raumluft.
Für die Frage der Minderung kommt es auf das Vorliegen eines Mangels im Minderungszeitraum an, für den hier von den Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen eines anfänglichen Mangels (§ 538 BGB) auf den Vertragsabschluß, hier also auf die Konzentration, die bei Übergabe der Wohnung nach erfolgtem Vertragsabschluß vorlag.
Bei der Frage, von welchen Grenzwerten auszugehen ist, kann es demgegenüber aber nur auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommen und die jetzt vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse. Selbst wenn also zum Zeitpunkt des Vertragsabschlussses am 28.2.1988 andere oder keine Grenzwerte bestanden haben sollten, ist dies für die Frage eines Schadensersatzanspruches ohne Bedeutung. Die Auffassung, nach der es für die Schädlichkeit von Umweltgiften auf die Richtwerte zur Zeit des Vertragsabschlusses ankommt, ist deshalb abzulehnen (vgl. dazu Sternel, Mietrecht Aktuell, 3. Aufl., Rdn. 392).
5. Das Amtsgericht hat schließlich auch zutreffend eine Garantiehaftung des Vermieters aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages angenommen. Den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil unter intensiver Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Die bewußte gesetzgeberische Entscheidung ...