Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzierter Ehemäklerlohn. Frage von Einwendungen aus dem Ehemäklervertrag gegen den Darlehensvertrag

 

Orientierungssatz

1. Beim finanzierten Ehemäklerlohn scheidet die Anwendung des BGB § 656 auf den Darlehensanspruch der Bank schon deswegen aus, weil Ehemäklervertrag und Darlehensvertrag trotz engen wirtschaftlichen Zusammenhangs rechtlich selbständige Verträge mit verschiedenen Vertragspartnern sind (Abgrenzung LG Bremen, 1970-08-10, 5 S 225/70, NJW 1971, 101; Vergleiche LG Fulda, 1972-05-19, 2 S 23/71, NJW 1971, 2229).

2. Der Darlehensanspruch wird nicht dadurch Naturalobligation, daß die Hingabe des Darlehens in Erfüllung einer Naturalobligation geschieht (Vergleiche LG Konstanz, 1972-04-14, 3 O 218/71, NJW 1972, 1992); die Erfüllung des Lohnanspruchs steht in Einklang mit dem Gesetz.

3. Der auf die Finanzierung des Ehemäklerlohnes gerichtete Darlehensvertrag wird auch nicht wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (GewO § 56) nichtig, da Vorschriften gewerbepolizeilicher Natur grundsätzlich nicht die Gültigkeit eines dem Verbot zuwider abgeschlossenen Vertrages berühren (So auch BGH, 1968-04-23, VI ZR 217/65, NJW 1968, 2286).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1731558

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