Entscheidungsstichwort (Thema)

Planmäßige Zusammenarbeit zwischen Finanzierungsinstitut und Heiratsvermittler

 

Orientierungssatz

Die ständige planmäßige Zusammenarbeit zwischen Ehemakler und Finanzierungsinstitut sowie der Koppelung des Ehemaklervertrages mit dem Darlehensgeschäft stellt praktisch eine Umgehung des BGB § 656 dar und vereitelt den Schutz dieser Vorschrift. In einem solchen Fall muß sich die Finanzierungsbank die Unklagbarkeit der von ihr vorausfinanzierten Ehemaklervergütung in entsprechender Anwendung des BGB § 656 entgegenhalten lassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger schloß am 8.11.1975 mit dem Ehevermittlungsbüro ... deren Vertreter den Kläger aufgesucht hatte, einen Ehevermittlungsvertrag. Am selben Tag unterzeichnete der Kläger einen ihm von dem Vertreter der Fa ... vorgelegten, an die Beklagte gerichteten Darlehensantrag über 3.590,-- DM zuzüglich Kreditgebühren von 1.602,93 DM und Bearbeitungsgebühr von 10,-- DM (Gesamtdarlehensbetrag 5.202,93 DM). Der Darlehensbetrag sollte an die Fa ... ausbezahlt werden. Der Darlehensantrag wurde von der Beklagten angenommen.

Der Kläger hat Feststellung begehrt, daß er der Beklagten aus der mit "Darlehensantrag" überschriebenen Urkunde nicht schuldig sei.

Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe noch im Jahre 1975 der Beklagten und der Firma ... mitteilen lassen, daß er die Maklerdienste der Fa ... nicht in Anspruch nehmen wolle und daß er deshalb die Sache als erledigt ansehe. Die Beklagte habe aber auf einem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens bestanden. Ein solcher Anspruch stehe der Beklagten nicht zu. Die Beklagte arbeite in einer, eine normale Geschäftsbeziehung weit übersteigenden Weise mit der Fa ... zusammen. Die H. Niederlassung der Beklagten sei nichts weiter als die ausgegliederte Finanzabteilung der Fa ... . Die Tätigkeit der Beklagten in ... bestehe praktisch ausschließlich in der Bearbeitung des ... -Geschäfts. Die Darlehensanträge würden bei der Beklagten nur formell auf Vollständigkeit, Plausibilität der Angaben und Übereinstimmung der Unterschriften geprüft und alsdann angenommen. Die könne die Beklagte deshalb, weil die Firma ... die Delkredere-Haftung für alle Kreditverträge übernommen habe, so daß die Beklagte praktisch keinerlei wirtschaftliches Risiko trage. Zwischen der Beklagten und der Fa ... bestünden auch personelle Querverbindungen. Im übrigen werde bestritten, daß die Beklagte überhaupt Zahlungen auf Grund des Darlehensvertrages an die Fa ... geleistet habe.

Der Darlehensvertrag sei zum einen wegen Verstoßes gegen § 56 I Nr 6 GewO gem § 134 BGB nichtig. Zum anderen bestehe ein Darlehensrückzahlungsanspruch deshalb nicht, weil der Abschluß des Darlehensvertrags eine Umgehung des § 656 BGB darstelle.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen: Es werde bestritten, daß es sich um eine Darlehensvermittlung im Reisegewerbe handele, der Kläger habe den Besuch des Kundenberaters der Fa ... ausdrücklich auch zur Beratung über eine Finanzierung des Dienstleistungsvertrags angefordert. Im übrigen führe ein Verstoß gegen § 56 I Nr 6 GewO nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrags. Es liege auch keine Umgehung des § 656 BGB vor. Die Beklagte und die Fa ... seien sowohl wirtschaftlich wie auch rechtlich selbständige Unternehmen. Die Zusammenarbeit zwischen beiden Firmen entspreche der heute zwischen Händlern oder sonstigen Unternehmern einerseits und Finanzierungsbanken andererseits üblichen Geschäftsbeziehung. Das Bundesverfassungsgericht habe die Ehemäkler darauf verwiesen, die Dienstleistungsgebühr im voraus zu kassieren. Diese Vorauszahlung werde in vielen Fällen gerade durch die Finanzierung ermöglicht. Eine Delkredere-Haftung sei bei einer Fremdfinanzierung allgemein üblich.

Nachdem die Beklagte im Termin vom 20.10.1977 die Erklärung abgegeben hat, daß der Kläger der Beklagten aus der mit "Darlehensantrag" überschriebenen Urkunde vom 8.11.1975 nichts mehr schuldig sei, weil die Beklagte von anderer Seite befriedigt worden sei, haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits jeweils der Gegenseite aufzuerlegen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die Klageschrift sowie auf die Klagerwiderung der Beklagten vom 11.10.1977 Bezug genommen. Außerdem wird auf die vorgelegten Unterlagen verwiesen.

II.

Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gem § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Die Kosten des Rechtsstreits waren danach der Beklagten aufzuerlegen, da die Beklagte - hätte sich die Hauptsache nicht erledigt - unterlegen wäre.

1.)

Zwar hätte die Klage nicht deshalb Erfolg gehabt, weil einem Darlehensanspruch der Beklagten § 134 BGB iV mit § 56 I Nr 6 GewO entgegengestanden hätte. Selbst wenn man - was die Beklagte bestritten hat - davon ausgeht, daß bei der Verm...

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