Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolgsunabhängiges Honorar des Ehemaklers in AGB

 

Orientierungssatz

Klauseln in Beitrittserklärungen zu einem Heiratsvermittlungsinstitut, nach denen erfolgsunabhängig ein Aufnahmebeitrag und ein Betreuungshonorar erhoben wird, verstoßen gegen das gesetzliche Leitbild des Mäklervertrages gem BGB § 652, wonach Maklerprovision und Aufwendungsersatz nur im Falle des erfolgreichen, aufgrund der Vermittlungstätigkeit des Mäklers zustande gekommenen Vertrages verlangt werden kann.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben (vgl Anl 1) es gehört, die Verbraucherinteressen durch deren Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, und dessen Mitglieder in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände sind.

Die Beklagte zu 1) betreibt ein Heiratsvermittlungsinstitut, die Beklagte zu 2) ist deren persönlich haftende Gesellschafterin. In Ausübung ihrer Tätigkeit schließen die Beklagten mit Eheinteressenten Verträge unter Verwendung vorformulierter "Beitrittserklärungen" gemäß Anl 2 (vgl auch die Anl SchB der Schutzschrift 15 AR 94/77).

Der Kläger beanstandet die von den Beklagten in den "Beitrittserklärungen" aufgenommenen Klauseln bezüglich des Aufnahmebeitrages in Höhe von 2.100,-- DM und bezüglich des Betreuungshonorars in Höhe von 1.500,-- DM (vgl Ziff 1a - c des Urteilstenors) wegen der vom Zustandekommen einer Eheschließung unabhängigen Zahlungsverpflichtung als Verstoß gegen § 9 Abs 2 Ziff 1 AGB-G iVm §§ 656, 652 BGB.

Der Kläger trägt dazu vor:

Seiner Ansicht nach seien die von den Beklagten verwendeten "Beitrittserklärungen" und "A.-Mitgliedsbedingungen" als in einer Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen und damit als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGB-G zu werten. Die dort vorgesehene Vereinbarung eines Aufnahmebeitrags von 2.100,-- DM und eines Betreuungshonorars von 1.500,-- DM verstieße gegen § 9 Abs 2 Ziff 1 AGB-G, weil nach diesen Vereinbarungen entgegen dem gesetzlichen Leitbild der §§ 652, 656 BGB die Zahlungsverpflichtung erfolgsunabhängig, nämlich unabhängig von dem Zustandekommen einer Eheschließung bestehe.

Die Verträge zwischen den Beklagten und deren Kunden (vgl Anl 2) seien seiner Ansicht nach Ehemäklerverträge im Sinne der §§ 652, 656 BGB, auch wenn durch den Aufnahmebeitrag "eine Mitgliedschaft" bei den Beklagten erworben werde und die Gegenleistungen für das Betreuungshonorar wie bei einem Dienstvertrag ausgestaltet seien. Dienstleistungen seien dem Mäklervertrag nicht wesensfremd, da er ohnehin ein Tätigwerden für Dritte beinhalte. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zum Tätigwerden charakterisiere die abzuschließenden Verträge als Ehemäklerverträge in der Sonderform des Ehemäklerdienstvertrages, für den aber hinsichtlich der Vergütung Maklerrecht und nicht Dienstvertragsrecht anzuwenden sei. Vertragsinhalt sei nämlich jedenfalls der Nachweis der Gelegenheit zur Eheschließung oder deren Vermittlung, so daß Ehemäklerverträge im Sinne des § 652, 656 BGB vorlägen.

Seiner Ansicht nach verstießen die beanstandeten Klauseln gegen das gesetzliche Leitbild des Maklervertrages gem § 652 BGB, wonach Maklerprovision und Aufwendungsersatz nur im Falle des erfolgreichen, aufgrund der Vermittlungstätigkeit des Maklers zustande gekommenen Vertrages verlangt werden könne. Eine von § 652 BGB abweichende Vereinbarung eines erfolgsunabhängigen Anspruchs auf Maklerprovision und Aufwendungsersatz könne nach der Rechtsprechung nur im Wege einer individuellen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, nicht aber durch Formularverträge oder Allgemeine Geschäftsbedingungen zustande kommen.

Diese Grundsätze würden seiner Auffassung nach auch für die Ehemäklerverträge der Beklagten gelten. Der Aufnahmebeitrag in Höhe von 2.100,-- DM sei als Vereinbarung eines erfolgsunabhängigen Provisionsanspruchs zu werten; das Betreuungshonorar in Höhe von 1.500,-- DM stelle eine ebenfalls erfolgsunabhängige Vereinbarung über den laufenden Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten dar. Ehemäklerverträge seien aber - von der Besonderheit des § 656 BGB abgesehen - Mäklerverträge im Sinne des § 652 BGB, so daß nach dem gesetzlichen Leitbild auch bei den Ehemäklerverträgen der Beklagten ein - nach § 656 BGB allerdings nicht einklagbarer - Vergütungsanspruch und Aufwendungsersatzanspruch nur bei erfolgreicher Vermittlungstätigkeit der Beklagten bestehe (vgl Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Dezember 1976, 11 S 5932/76 = Anl 4). Die von dem gesetzlichen Leitbild abweichende, erfolgsunabhängige Regelung des Vergütungsersatzanspruches und Aufwendungsersatzanspruches in den Verträgen der Beklagten erfolge nicht mittels individuell ausgehandelter Verträge, sondern § 9 Abs 2 Ziff 1 AGB-G zuwider durch Formularverträge bzw Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zu verurteilen, es...

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