Tenor

  • 1.

    Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren € 264.209,57 nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 23.11.1998 zu zahlen.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1.) verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der fehlerhaften Geburtshilfe am 24.11.1997 entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, soweit diese Schadensersatzansprüche nicht in Folge sachlicher und zeitlicher Kongruenz auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

  • 3.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 4.

    Der Kläger trägt 2/3 der Gerichtskosten, 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) und 3.). Die Beklagte zu 1.) trägt 1/3 der Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtliche Kosten.

  • 5.

    Das Urteil ist für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der schwerst behinderte Kläger macht gegenüber den Beklagten Ansprüche aus Anlass seiner Schädigung bei seiner Geburt in Folge einer Schulterdystokie geltend.

Die Beklagte zu 1.) ist der Träger des Krankenhauses, in welchem der Kläger geboren wurde. Der Beklagte zu 2.) ist ein während der Geburt hinzugezogener Oberarzt; die Beklagte zu 3.) die die Geburt begleitende Assistenzärztin.

Der Kläger wurde auf Grund der vierten Schwangerschaft seiner Mutter am 24.11.1997 geboren. Das erste Kind der Mutter des Klägers wurde wegen einer Beckenendlage durch Kaiserschnitt (primäre Sectio) geboren. Die Schwester des Klägers wog bei ihrer Geburt 3.700 gr.

Zwei weitere Schwangerschaften der Mutter des Klägers endeten durch Fehlgeburten.

Die 1,64 m große Mutter des Klägers wog bei seiner Geburt 123 kg.

Im Verlaufe der Schwangerschaft wurde der Geburtstermin des Klägers auf den 30.11.1997 berechnet. Bei einer Ultraschalluntersuchung am 20.10.1997 wurde sein Geburtsgewicht auf etwa 3.000 gr. geschätzt.

Nachdem bei ihr zunehmend Wehen aufgetreten waren, suchte die Mutter des Klägers am 22.11.1997 das Klinikum ... auf. Dort wurde von der als Assistenzärztin tätigen Zeugin ... eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt. Diese ergab einen Kopfdurchmesser von 10,2 bzw. 10 cm und einen Thoraxdurchmesser von 11,9 bzw. 11,5 cm. Das Gewicht des Klägers wurde hierbei auf 3.900 gr. geschätzt. Für das weitere Untersuchungsergebnis wird auf die in der Gerichtsakte enthaltene Kopie des Untersuchungsbogens vom 22.11.1997 (Bl. 102 d. Anlagenbandes) Bezug genommen. Die Mutter des Klägers wurde am Morgen des 23.11.1997 zunächst aus der Klinik der Beklagten zu 1.) entlassen. Eine erneute Aufnahme erfolgte am Abend des selben Tages. Nachdem sich zunächst am Morgen des nächsten Tages ein sich weitender Muttermund zeigte, ist im Geburtsprotokoll die vollständige Öffnung des Mutermundes und die Köpfchenlage auf Beckenmitte um 11:00 Uhr verzeichnet. Gemäß den dortigen Eintragungen begann der eigentliche Geburtsvorgang ab 11:40 Uhr. Nach Pressen der Mutter gelangte das Köpfchen nur schwer bis zum Beckenboden und hiernach nicht weiter. Hierauf wurde der Beklagte zu 2), welcher zu dieser Zeit nach einer Operation zufällig erreichbar war, wegen einer bestehenden Schulterdystokie hinzugerufen. Dabei steht es zwischen den Parteien in Streit, ob bzw. welche Maßnahmen vor und nach der Hinzuziehung eingeleitet wurden. Nach Manipulationen durch den Beklagten zu 2.) gelang es ihm, den Kläger freizubekommen. In den Unterlagen des Krankenhauses der Beklagten zu 1) ist in diesem Zusammenhang vermerkt, dass die Geburt um 11:50 Uhr erfolgte, eine schwere Schulterdystokie vorlag und eine Entwicklung des Klägers nach Fraktur des rechten Oberarms erfolgte. Für die weiteren Eintragungen wird auf die in der Gerichtsakte enthaltenen Kopien des Geburtsprotokolls (Bl. 103 d. Anlagenbandes) und der Krankenakte (Bl. 87 f. d.A.) verwiesen. Das Geburtsgewicht des Klägers betrug 4.900 gr. Der Kläger musste anschließend reanimiert werden und wurde in den Kinderkliniken intensivmedizinisch betreut.

Gemäß einem Arztbrief vom 12.12.1997 wurden zu diesem Zeitpunkt für den Kläger folgende Diagnosen gestellt: "Schulterdystokie, Asphyxie mit primärer kardiopulmonaler Reanimation, Oberarmfraktur rechts, obere und untere Plexusparese linker Arm, Zustand nach Zwerchfellparese links, Postasphyxiesyndrom mit Verdacht auf beginnende ICP, Optikusatrophie links ≫ rechts, Schädelimpressionsfraktur rechts, muskulärer Schiefhals, sonographisch GÖR, Leistenhoden bds., schwerste ZKS mit dystonen Muster". Für den weiteren Inhalt des Arztbriefes wird auf dessen in der Gerichtsakte enthaltene Kopie (Bl. 104 f. d. Anlagenbandes) verwiesen.

Der mittlerweile mit seinen Eltern in den USA lebende Kläger wird nach derzeitiger Aussicht zeitlebens intensivster Pflege bedürfen. Er ist u.a. nicht in der Lage, selbständig Nahrung aufzunehmen und mit seiner Umwelt zu kommunizieren. Für den weiteren Gesu...

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