Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht des Vermieters zur Geringhaltung der Nebenkosten
Orientierungssatz
Der Vermieter ist verpflichtet, das für den Mieter benötigte Heizöl nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten einzukaufen.
Tatbestand
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im Hause der Klägerin in N.-I. . Neben dem Mietzins hat die Beklagte auch Nebenkosten zu zahlen.
Die Parteien streiten über die Ordnungsgemäßheit einer Nebenkostenabrechnung der Klägerin für die Abrechnungsperiode 1974/75. Diese Nebenkostenabrechnung schließt mit einem Saldo zu Lasten der Beklagten von 770,36 DM. Die Beklagte bezahlte diese Nebenkostenabrechnung nicht. Den Betrag daraus macht die Klägerin mit ihrer Klage geltend. Außerdem verlangt sie Zahlung einer erhöhten Nebenkostenvorauszahlung für die Monate September und Oktober von jeweils 52,28 DM, insgesamt also 104,56 DM.
Sie hat geltend gemacht, sie habe ordnungsgemäß abgerechnet. Das Heizöl habe sie nicht billiger einkaufen können. Zum einen sei sie nicht in der Lage gewesen, Eigenmittel für das Heizöl aufzuwenden. Zum anderen habe sie aber auch in der Folge der Ölkrise damit rechnen können, daß das Öl wieder billiger werde.
Auf Grund des Mietvertrages sei sie schließlich auch berechtigt, die monatlichen Vorauszahlungsbeträge angemessen zu erhöhen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 881,92 DM nebst 4% Zinsen ab Antragstellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe das Heizöl in ganz geringen Mengen zu überteuerten Preisen eingekauft, deshalb sei die Heizkostenabrechnung nicht in Ordnung.
Mit seinem am 19.12.1975 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Heizkostenabrechnung sei ordnungsgemäß. Unter normalen Verhältnissen sei zwar der Vermieter verpflichtet, das Heizöl zu möglichst günstigen Preisen einzukaufen. Auf Grund der Ölkrise und den damit zusammenhängenden Folgen sei es jedoch im Zeitpunkt der fraglichen Einkäufe nicht übersehbar gewesen, wie sich die Preise entwickelten. Der Klägerin könne daher kein Vorwurf gemacht werden. Gegen andere Nebenkosten habe die Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben. Gleichfalls sei die Beklagte auch zur Entrichtung erhöhter Nebenkostenvorauszahlungen verpflichtet.
Gegen dieses unter den Parteien am 16.1.1976 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 16.1.1976 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig am 16.3.1976 begründet.
Sie macht geltend, die Nebenkostenabrechnung enthalte schon einen rechnerischen Fehler. Die Grundsteuer sei ebenfalls falsch berechnet, weil hier nicht nur die Erhöhungen umgelegt worden seien. Schließlich werde aber der Vortrag erster Instanz aufrecht erhalten, wonach die Klägerin unwirtschaftlich Öl eingekauft habe. Sie habe nämlich zwischen 500 und höchstens 2.000 l Öl gekauft, obwohl der Tank für das Haus 20.000 l fasse. Der Ölpreis für einen Mengenbezug für nur 10.000 l habe sich in der hier interessierenden Zeit von April 1974 bis Februar 1975 zwischen 20,50 DM und 23,90 DM je 100 l bewegt. Sie habe jedoch Heizöl für 29,50 DM eingekauft. Schließlich enthalte die Cloriusabrechnung auch noch die Bedienungsgebühren und Servicegebühren, welche sie nicht zu tragen habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die von der Beklagten vorgetragenen Ölpreise und Ölmengen bestreitet sie nicht.
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Sie ist verpflichtet, an die Klägerin an Nebenkosten für die Abrechnungsperiode 1974/75 noch 474,32 DM nachzuzahlen.
Die Nebenkostenabrechnung für diesen Zeitraum greift die Beklagte substantiiert nur hinsichtlich der Grundsteuer, der angesetzten Heizölkosten und der Bedienungsgebühren und Servicegebühren an.
Soweit sie behauptet, die Klägerin habe bei der Grundsteuer entgegen dem Mietvertrag die Grundsteuer nicht nur im Erhöhungsbetrag, sondern voll umgelegt, bestreitet das die Klägerin nicht. Da sie aber auch nicht dartut, wie hoch die Grundsteuer im Erhöhungsbetrag war, kann ihr ein Anspruch in der Gesamthöhe von 4,59 DM nicht zuerkannt werden.
Der Beklagten ist auch zuzugeben, daß die Klägerin als Vermieterin verpflichtet war, das für die Mieter benötigte Heizöl nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten einzukaufen. Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten nicht bestritten, daß sie bei einem Fassungsvermögen des Tanks von 20.000 l das Öl nur in Mengen von 500, 1.000 und 2.000 l einkaufte. Dazu war sie nicht berechtigt. Die Beheizung des Hauses schuldete sie als Nebenverpflichtung aus dem Mietvertrag. Die Kosten der Beheiz...