Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.524,– DM nebst 12,5 % Zinsen hieraus seit dem 07.09.1991 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage wegen der Zinsmehrforderung abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 9.000,– DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Aufgrund eines Kaufvertrages vom 06.07.1990 lieferte die Klägerin am 24.07.1990 dem Beklagten ein Mobiltelefon SEL SEM 340 mit der Seriennummer … zum Preis von 7.524,– DM einschließlich Mehrwertsteuer.
In der Folgezeit einigten sich die Parteien darüber, daß das Gerät ausgetauscht werden sollte gegen ein Gerät neuster Bauart. Die Klägerin erhielt am 12.09.1990 das Gerät zurück und lieferte am 13.09.1990 das vom Beklagten gewünschte Mobiltelefon SEL SEM 340 mit der Seriennummer D 040975.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.524,– DM nebst 12,5 % Zinsen seit 13.09.1990 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, das am 13.09.1990 gelieferte Gerät sei defekt gewesen, der Speicher für das Telefonbuch funktioniere nicht ordnungsgemäß. Trotz korrektem Paßwort sei kein Zugang zum Gerät zu finden. Trotz gleichem Standort buche das Gerät ständig ein und aus.
Mit Schreiben vom 17.09.1990 habe er der Klägerin mitgeteilt, daß er aufgrund dieser Mängel eine Zahlung des Kaufpreises ablehne und das Gerät zur Verfügung stelle. Mit Schreiben vom 24.09.1990 habe er das Abholen des Gerätes angemahnt und diese Mahnung mit Schreiben vom 10.10.1990 wiederholt. Sämtliche dieser Schreiben habe er per Telefax übermittelt. Zum Beweis für den Zugang der Telefax-Schreiben legt er Originale von drei einzelnen Sendeberichten vor, aus denen sich jeweils die Telefax-Nummer der Klägerin als Empfängerin, die Anzahl der gesendeten Seiten, die Dauer sowie Datum und Uhrzeit ergeben (Bl. 49 bis 55 d.A.).
Die Klägerin bestreitet den Zugang der Schreiben und legt ihrerseits das sogenannte Kommunikationsjournal für die vom Beklagten behaupteten Sendetage vor, in welchem die vom Beklagten behaupteten Telefaxe nicht registriert sind.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit Ausnahme einer geringfügigen Zinszuvielforderung begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Kaufpreisanspruch in Höhe von brutto 7.524,– DM für das am 13.09.1990 gemäß dem Auftrag des Beklagten gelieferte Mobiltelefon mit der Nr. D 040975 zu.
Der Beklagte ist nicht berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung zu verweigern, er habe die Mangelhaftigkeit des Gerätes gerügt und Wandlung erklärt.
Der Beklagte vermochte nämlich nicht den Nachweis zu führen, daß er fristgerecht d.h. innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung, die Mangelhaftigkeit des Geräts gerügt hat (§§ 478, 477 BGB).
Der Beklagte legt zwar Originale von Mängelrügeschreiben vom 17.09.1990 (Bl. 50/51 d.A.), vom 24.09.1990 (Bl. 53 d.A.) und vom 10.10.1990 (Bl. 55 d.A.) sowie jeweils dazu passende Telefaxsendeberichte vor (Bl. 54/52/49 d.A.). Durch die Vorlage der Sendeberichte wird jedoch nicht der Nachweis erbracht, daß die Schreiben zu den im Bericht genannten Daten tatsächlich dem dort mit Telefaxnummer kennenzeichneten Empfänger, der Klägerin, zugegangen ist. Die Telefaxprotokolle vermögen allenfalls ein Indiz für den Zugang der Schreiben zu begründen, sie haben aber keinen entscheidenden Beweiswert. Denn – wie durch einschlägige Veröffentlichungen allgemein bekannt ist (vgl. CHIP 1992, Nr. 3, Seite 86 und Wolf in NJW 89, Seite 2592 f., 2594) – können die Daten eines Sendeprotokolls durch Manipulation des Geräts beliebig hergestellt werden. Nicht nur Uhrzeit und Datum sind beliebig einstellbar. Auch die Empfängerkennung (Telefaxnummer des Empfängers) kann, wenn dem Absender ein zweiter Telefaxanschluß zur Verfügung steht, nach belieben manipuliert werden.
Das durch den Sendebericht begründete Indiz für den Zugang reicht somit zum Beweis nicht aus, wenn der Empfänger, wie im vorliegenden Fall den Zugang bestreitet und seinerseits ein, sogenanntes Kommunikationsjournal oder vergleichbares Protokoll vorlegt, welches das angeblich gesendete Telefax nicht als eingegangen ausweist.
Die Zinsforderung ist unter dem Gesichtspunkts des Verzugsschadens für die Zeit ab dem 06.09.1991 begründet. Für den davor liegenden Zeitraum hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen, daß sie den Beklagten durch Mahnung in Verzug gesetzt hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß erst eine Mahnung nach dem 13.09.1990 verzugsbegründende Wirkung hätte haben können, da das Gerät erst zu diesem Zeitpunkt ausgeliefert worden ist. Da die Klägerin eine Mahnung erstmals zum 06.09.1991 vorgetragen hat, konnten ihr Zinsen auch erst ab diesem Zeitpunkt zugestanden werden (§ 286 BGB i.V.m. 284 BGB).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Unterschriften
Seitz – Einz...