Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Rechtsberatung durch einen Unternehmensberater: Kreditvermittlung im Zusammenhang mit einer Existenzgründungsberatung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Unternehmensberater, der es im Zuge einer Existenzgründungsberatung übernimmt, seinem Kunden günstige Existenzgründungsdarlehen zu vermitteln, handelt als Kreditvermittler. Ein solcher Vertrag unterliegt je nach Lage des Einzelfalles den Vorschriften der Handels- und ergänzend der Zivilmaklerschaft, HGB §§ 93ff, BGB §§ 652-655.
2. Übernimmt der Unternehmensberater dabei im Wege vertraglicher Verpflichtung für seinen Kunden die Verhandlung von Darlehenskonditionen mit Kreditinstituten, liegt eine gewichtige geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten iS des RBerG Art 1 § 1 Abs 1 S 1 vor.
3. Ein nach BGB § 134 zur Nichtigkeit des Beratungsvertrages führender Verstoß gegen das RBerG ist gegeben, wenn der Unternehmensberater weder Inhaber einer Erlaubnis nach diesem Gesetz ist, noch über eine Erlaubnis zu kreditvermittelnder Tätigkeit iS des GewO § 34c Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a iVm Art 12 der Richtlinie des Rates 87/102/EWG (Verbraucherkredit-Richtlinie - juris: EWGRL 102/87) vom 22. Juni 1986 verfügt und sich deshalb im Hinblick auf RBerG Art 1 § 5 Nr 1 auch nicht darauf berufen kann, die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten stelle sich als notwendiger Nebenaspekt einer - erlaubten - Hauptbetätigung dar.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Michelstadt vom 11.05.1999 - Az.: 1 C 365/98 (01) - wie folgt abgeändert:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Michelstadt vom 23.02.1999 - Az.: 1 C 365/98 (01) - wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im Termin am 23.02.1999 vor dem Amtsgericht Michelstadt entstandenen Kosten; diese hat der Beklagte zu tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf DM 9.832,50 festgesetzt
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 543 I 1. Hs. ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.
Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist wegen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) gemäß § 134 BGB nichtig. Auch unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten (§ 812 ff. BGB) kann der Kläger keinen Wertersatz verlangen.
In der Sache stimmen die Parteien zunächst im wesentlichen überein, dass der Kläger auf Grundlage einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung tätig geworden ist, deren Inhalt sich aus einem Vertragsangebot des Klägers vom 11.12.1996 (Bl.47-48 d.A.) und einer vom Beklagten am 20.12.1996 unterzeichneten Auftragsbestätigung (Bl. 12 d.A.) ergibt. Dabei ist ohne Belang, dass der Beklagte diese vom Kläger vorformulierte und bereits am 12.12.1996 unterschriebene Auftragsbestätigung hinsichtlich der Vertragskonditionen und damit auch der Vergütungspflicht mit dem handschriftlichen Zusatz " nur im Erfolgsfall " versah. Zwar hat der Beklagte auf diese Weise das Angebot des Klägers abgeändert, damit im Sinne des § 150 II BGB abgelehnt und zugleich dem Kläger einen geänderten Vertragsantrag unterbreitet. Der Kläger wurde auf dieser Grundlage dann aber unstreitig tätig und hat so die vom Beklagten abgeänderte Vertragsfassung durch schlüssiges Verhalten anerkannt. Gemäß §§ 133, 157, 242 BGB ist die Gesamtvereinbarung zwischen den Parteien deshalb dahingehend auszulegen, dass sich der Kläger verpflichtete, dem Beklagten zum Zwecke der Existenzgründung einen Kredit zu vermitteln, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen - Erstellung eines Existenzgründungsberichts - zu schaffen und zugleich die Kreditvertragsverhandlungen insbesondere mit der Hausbank des Beklagten für diesen zu führen.
Rechtsirrig hat das Amtsgericht auf dieser Grundlage angenommen, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB einzuordnen. Der sich im Wege der Auslegung erschließende Vertragsinhalt stellt im Ergebnis vielmehr Kreditvermittlungstätigkeit im Sinne der Legaldefinition des § 1 III VerbrKrG dar, die auch über den Anwendungsbereich dieses Gesetzes hinaus beachtlich ist. Anknüpfungspunkt für die vertragliche Rechtsbeziehung der Parteien - jenseits des hier im übrigen nicht anwendbaren VerbrKrG - sind deshalb die §§ 93 ff HGB bzw. §§ 652 ff. BGB. Kreditvermittler sind grundsätzlich Handels- oder Zivilmakler ( vgl. Schimansky u.a., Bankrechts-Handbuch Band II, § 81 Rn.162-166 ). Dies brauchte nicht weiter differenziert zu werden. In beiden Fällen gelten die Vorschriften der §§ 652-655 BGB, beim Handelsmakler lediglich mit der Einschränkung, dass §§ 93 ff. HGB im Zweifel vorrangig sind ( Schlegelberger-Schröder HGB § 93 Rn.14 mit Hinweis auf BGH BB 1952, 44; ebenso Schmelz, Der Verbraucherkredit, Rn.28 ). Uner...