Verfahrensgang
AG Darmstadt (Urteil vom 13.11.1985; Aktenzeichen 30 C 3596/85) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 13.11.1985 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
Streitwert der Berufung: 6.913,29 DM.
Gründe
Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.
Den Klägern steht über die vom Amtsgericht als berechtigt anerkannten Schadensersatzansprüche (912,87 DM) hinaus lediglich ein Anspruch auf noch 127,95 DM (Position 6: Kosten für Erneuerung der äußeren Isolierglasscheibe im WC) zu, der ebenso durch Verrechnung mit dem Kautionsguthaben der Beklagten (2.100,– DM) erloschen ist. Das Kautionsguthaben der Beklagten reduziert sich somit auf 1.059,18 DM. Darüberhinaus vermochte die Kammer trotz des sehr umfangreichen Tatsachenvortrags der Kläger in beiden Instanzen keine weiteren begründeten Ansprüche zu erkennen.
Im einzelnen ist auf das Berufungsvorbringen der Kläger wie folgt Stellung zu nehmen (das Urteil folgt der Nummerierung des erstinstanzlichen Urteils):
1. Den Klägern steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das von ihnen -zur Vorbereitung des vorliegenden Rechtsstreits überflüssige Weise – eingeholte Sachverständigengutachten des Architekten Bopp zu. Insoweit wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskammern in Mietsachen sind die Kosten eines vom Vermieter eingeholten Sachverständigengutachtens vom Mieter nur dann zu ersetzen, wenn nach Art und Umfang der Schäden die Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich ist, d.h., die Schadensfeststellung schwierig ist und die Beweissicherung nicht auf einfachere und billigere Art -etwa durch Benennung der Handwerker als Zeugen- möglich ist (Landgericht Mannheim Entscheidungssammlung für Miet- und Wohnungsrecht 1/4175). Der Kläger zu 1) ist als pensionierter Bauoberrat -wie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gezeigt haben- als fachkundig anzusehen. Die Feststellung der Schäden war nicht besonders schwierig; der Umfang ist gering. Die Einholung eines relativ teuren Sachverständigengutachtens war im Interesse der Geringhaltung des Schadens nicht geboten (Münchner Kommentar § 254 BGB Anm. 44).
2. Soweit die Kläger über die zuerkannten Ausbesserungskosten für den Nadelfilzbelag hinaus (315,20 DM) unter Hinweis auf das Gutachten Bopp die Kosten für eine Neuverlegung des Fußbodenbelages verlangen (2.294,57 DM), weil sie die Ausbesserung nur als „Flickwerk” ansehen, steht ihnen ein solcher Anspruch nicht zu. Auch hier hat das Amtsgericht richtig entschieden. Nach einer Gebrauchszeit von 17 Jahren kann ein Vermieter auch bei einem hochwertigen Bodenbelag wegen normalen Verschleißes durch vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache keinen neuen Teppichboden verlangen. Nach einer solch langen Nutzungszeit ist auch bei normaler Pflege des Fußbodens der wirtschaftliche Restwert eines Teppichbodens nahezu null. In einem solchen Fall reicht die Ausbesserung von Schadensstellen im Falle von Beschädigungen durch den Mieter aus. Das entspricht dem gesetzlichen Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB). Darüberhinaus besteht wegen möglicher optischer Beeinträchtigung kein weiterer Schadensersatzanspruch.
3. Wegen der Entstehung von Dübellöchern im WC (11 Löcher) und im Bad (13 Löcher) steht den Klägern kein höherer Anspruch als auf die Hälfte der Beseitigungskosten –wie vom Amtsgericht gemäß § 287 ZPO zuerkannt- zu. Ein höherer Anspruch aus positiver Vertragsverletzung besteht nicht, weil ein Vermieter solche unvermeidbaren Verschlechterungen der Mietsache hinzunehmen hat, die die zwangsläufige Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache sind. Das Recht zum Anbringen von Handtuchhaltern und ähnlichem in den Nassräumen ist Ausfluß des Rechts zur individuellen Nutzung von Bad und WC durch den Mieter. Er macht sich daher nicht schadensersatzpflichtig, solange die Anzahl der Bohrungen in den Fliesen für Dübel zum Befestigen von Haltern in den Wänden das übliche Maß nicht überschreitet. Die vom Amtsgericht als entschädigungslos zugrundegelegte Anzahl von Dübellöchern erscheint auch der Kammer ausgewogen.
5. Die Kläger haben keinen Anspruch auf einen über 118,96 DM hinausgehenden Betrag für Ersatz defekter Sanitärteile (Siphon und zwei Brauseschläuche). Ein Anspruch wegen Verletzung der Instandhaltungsverpflichtung (§ 19 Nr. 4 Mietvertrag) besteht nicht. Zwar sind Klauseln in Formularmietverträgen, die die „kleine Instandhaltungspflicht” dem Mieter auferlegt, grundsätzlich zulässig, sie erfordern jedoch die Festlegung von Höchstbeträgen (Ulmer-Brandner/Hensen AGB, Anhang § 9 bis 11, Anm. 503). Eine solche Begrenzung auf einen bestimmten Betrag fehlt hier. Ein Höchstbetrag bis 150,– DM ist ausdrücklich nur „für andere Kleinreparaturen” angegeben und bezieht sich nicht auf die vorgenannten Einrichtungen. Die Klausel ist daher wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz unwirksam.
Ein Schadense...